Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bestellte im August 2013 bei einem Autohaus einen Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zum Preis von rund 119.000 Euro. Mit der Beklagten, die u. a. Leasingverträge und Finanzierungen für Porsche-Fahrzeuge anbietet, schloss er hierüber einen Leasingvertrag über 48 Monate. Mit Schreiben vom 12. November 2015 kündigte der Kläger den Leasingvertrag und erklärte hilfsweise seinen Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung seines Leasingantrags. Die Beklagte nahm das Auto nicht – wie vom Kläger gefordert – zurück.
Der Kläger mutmaßte aufgrund von Presseberichten, dass auch sein Fahrzeug von Manipulationen betroffen sei, worüber er getäuscht worden sei. Deswegen habe er jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren. Die Beklagte trat dem entgegen und war der Ansicht, dass die Leasingbedingungen eine Sachmängelhaftung wirksam ausschlössen. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung oder Anfechtung des Leasingvertrages sei nicht gegeben.
Vor dem Landgericht Heilbronn begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Leasingvertrag zum 30. November 2015 beendet worden ist, und klagte hilfsweise auf Zahlung von rund 46.000 Euro (nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Auslagen) Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagte ihre Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Stuttgart führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Kündigung des Klägers den Leasingvertrag nicht beendet habe. Für eine außerordentliche Kündigung bedürfe es eines Kündigungsgrundes, der jedoch nicht festgestellt werden könne. Der Ausschluss der (mietrechtlichen) Sachmängelhaftung der Beklagten sei wirksam, weil sie dem Kläger zugleich ihre (kaufrechtlichen) Gewährleistungsansprüche gegen das Autohaus abgetreten habe. Unabhängig davon komme ein Kündigungsgrund bei arglistiger Täuschung der Beklagten über einen Mangel des Fahrzeugs zwar grundsätzlich in Betracht. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Denn es falle in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten Kohlendioxid-Ausstoß aufweise. Daher genüge es weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts, dass der Kläger unter Hinweis auf Presseberichte vortrage, er müsse davon ausgehen, auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei von Manipulationen betroffen, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxid-Ausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf die Hinweise des Gerichts im Termin auch klargestellt, dass der Kläger mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend mache, dass an dem Motor des Leasingfahrzeugs ein Mangel gegeben sei; vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes für berechtigt. Schließlich ergebe sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund. Dass die beklagte Leasinggesellschaft in diesem Zusammenhang eigene Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den "Abgasskandal" verwickelt sei. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass der Kläger berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen schlichten Warenaustausch gehe. Weder der Pflichtenkreis der Beklagten noch das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung seien von dem "Abgasskandal" tangiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online