21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil25.04.2017

Abgasskandal: Porschefahrer hat keinen Anspruch auf außer­or­dentliche Kündigung des Leasing­ver­tragesBehaupteter Vertrau­ens­verlust durch "Abgasskandal" berechtigt nicht zur Kündigung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die Klage eines Leasingnehmers auf außer­or­dentliche Beendigung seines Leasing­ver­trages abgewiesen. Mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigte das Oberlan­des­gericht im Ergebnis das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn und verwies zur Begründung insbesondere darauf, dass der Vortrag des Klägers bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage für eine arglistige Täuschung über den Zustand des geleasten Fahrzeugs ergebe und auch der behauptete Vertrau­ens­verlust durch den "Abgasskandal" nicht zur Kündigung des Leasing­ver­trages berechtige.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bestellte im August 2013 bei einem Autohaus einen Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zum Preis von rund 119.000 Euro. Mit der Beklagten, die u. a. Leasingverträge und Finanzierungen für Porsche-Fahrzeuge anbietet, schloss er hierüber einen Leasingvertrag über 48 Monate. Mit Schreiben vom 12. November 2015 kündigte der Kläger den Leasingvertrag und erklärte hilfsweise seinen Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung seines Leasingantrags. Die Beklagte nahm das Auto nicht – wie vom Kläger gefordert – zurück.

Beklagte verweist auf Ausschluss der Sachmän­gel­haftung aufgrund der Leasing­be­din­gungen

Der Kläger mutmaßte aufgrund von Presseberichten, dass auch sein Fahrzeug von Manipulationen betroffen sei, worüber er getäuscht worden sei. Deswegen habe er jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren. Die Beklagte trat dem entgegen und war der Ansicht, dass die Leasing­be­din­gungen eine Sachmän­gel­haftung wirksam ausschlössen. Ein Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung oder Anfechtung des Leasing­ver­trages sei nicht gegeben.

LG bejaht wirksamen Ausschluss der Sachmän­gel­haftung

Vor dem Landgericht Heilbronn begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Leasingvertrag zum 30. November 2015 beendet worden ist, und klagte hilfsweise auf Zahlung von rund 46.000 Euro (nebst Zinsen sowie vorge­richt­lichen Auslagen) Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagte ihre Sachmän­gel­haftung wirksam ausgeschlossen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Grund für Anspruch auf außer­or­dentliche Kündigung nicht gegeben

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass die Kündigung des Klägers den Leasingvertrag nicht beendet habe. Für eine außer­or­dentliche Kündigung bedürfe es eines Kündi­gungs­grundes, der jedoch nicht festgestellt werden könne. Der Ausschluss der (mietrechtlichen) Sachmän­gel­haftung der Beklagten sei wirksam, weil sie dem Kläger zugleich ihre (kaufrechtlichen) Gewähr­leis­tungs­ansprüche gegen das Autohaus abgetreten habe. Unabhängig davon komme ein Kündigungsgrund bei arglistiger Täuschung der Beklagten über einen Mangel des Fahrzeugs zwar grundsätzlich in Betracht. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergäben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Denn es falle in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten Kohlendioxid-Ausstoß aufweise. Daher genüge es weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts, dass der Kläger unter Hinweis auf Presseberichte vortrage, er müsse davon ausgehen, auch der Motor des streit­ge­gen­ständ­lichen Fahrzeugs sei von Manipulationen betroffen, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregel­mä­ßig­keiten beim Kohlendioxid-Ausstoß und damit auch beim Kraft­stoff­ver­brauch festgestellt worden seien.

Kläger hält Kündigung aufgrund des Vertrau­ens­ver­lustes für gerechtfertigt

Der Prozess­be­voll­mächtigte des Klägers habe auf die Hinweise des Gerichts im Termin auch klargestellt, dass der Kläger mangels Nachweis­mög­lichkeit nicht geltend mache, dass an dem Motor des Leasing­fahrzeugs ein Mangel gegeben sei; vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrau­ens­ver­lustes für berechtigt. Schließlich ergebe sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund. Dass die beklagte Leasing­ge­sell­schaft in diesem Zusammenhang eigene Vertrags­pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den "Abgasskandal" verwickelt sei. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzern­ge­sell­schaften zu Unregel­mä­ßig­keiten gekommen sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass der Kläger berech­tig­terweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertrags­partnerin verloren habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen schlichten Warenaustausch gehe. Weder der Pflichtenkreis der Beklagten noch das Erfül­lungs­in­teresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung seien von dem "Abgasskandal" tangiert.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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