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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.01.2020

Abgasskandal: Kein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten gegen die VW AGAuch während Leasingzeit sind Nutzungs­vorteile anzurechnen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Käufer eines Fahrzeugs, das vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen war, zwar Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG hat. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten besteht hingegen nicht, da sich der Fahrzeugkäufer auch während der Leasingzeit Nutzungs­vorteile anrechnen lassen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls leaste im Jahr 2010 einen neuen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Audi A 6 Avant 2. TDI für eine monatliche Leasingrate von 869 Euro zuzüglich einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 Euro. Nach Ablauf des Leasing­ver­trages im Jahr 2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 Euro. Er verlangte von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u.a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

Das Landgericht Mannheim gab der Klage teilweise statt. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe änderte das landge­richtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise ab und entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG hat.

Anspruch ist auf Kaufpreis nach Ablauf der Leasingzeit beschränkt

Der Anspruch sei allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sogenannter Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt. Der Kläger müsse sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berück­sich­tigung einer erwartbaren Gesamt­lauf­leistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen (vgl. Oberlan­des­gericht Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -).

Kein Anspruch auf Erstattung von Leasingraten

Die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten könne der Kläger nicht verlangen. Denn auch während der Leasingzeit müsse er sich Nutzungs­vorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemesse sich bei einem Finan­zie­rungs­le­a­sing­vertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspreche der Leasingwert den von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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