23.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss21.07.2008

Haftungs­aus­schluss unter Teilnehmern eines Fahrsi­cher­heits­trainings unwirksamHinweis zum Haftungs­aus­schluss in AGBs kann sich nur auf Veranstalter beziehen

Die Teilnehmer eines Sicher­heits­trainings zur Verbesserung der Fahrsicherheit sind über eine Kfz-Versicherung versichert. Eine still­schweigende Vereinbarung des Haftungs­aus­schlusses unter den Teilnehmern des Trainings, auch wenn sie in den AGBs des Veranstalters steht, ist daher unwirksam. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Stuttgart.

Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Bei dem Training kollidierten die beiden bei einer Rechtskurve, wobei es zu einem Schaden an dem Fahrzeugmotor und der Kleidung des Klägers von insgesamt rund 8.000 Euro kam. In den Teilnah­me­be­din­gungen des Veranstalters fanden sich unter der Überschrift „Haftungs­verzicht“ einige Regelungen, die den Veranstalter von der Haftung freistellten – unter anderem, dass die Teilnehmer für verschuldete Schäden an anderen selbst haften müssten. Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherung ihm den Schaden ersetzen müsse.

Gericht weist auf Unsinnigkeit des Haftungs­aus­schlusses aufgrund der Pflicht­ver­si­cherung für Kraftfahrzeuge hin

Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein Haftungsausschluss vereinbart, so das Gericht. Ein still­schwei­gender Haftungs­aus­schluss mache vor allem dann keinen Sinn, wenn der Schädiger haftpflicht­ver­sichert sei, insbesondere dann, wenn – wie bei Kraftfahrzeugen – eine Pflicht­ver­si­cherung bestehe. Ein Ausschluss könne nicht im Interesse der Beteiligten liegen, sondern allein im Interesse des Versicherers. Die Regelungen in den Teilnah­me­be­din­gungen könnten sich schon allein nach dem Wortlaut nur auf den Veranstalter beziehen. Ansonsten würden sie auch im krassen Widerspruch zur Intention des Pflicht­ver­si­che­rungs­schutzes stehen.

Kläger und Beklagter müssen je die Hälfte des Schadens tragen

Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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