21.11.2024
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Dokument-Nr. 20607

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Urteil12.03.1995Oberlandesgericht Stuttgart3 Ss 76/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1995, 261Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1995, Seite: 261
  • MDR 1995, 694Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1995, Seite: 694
  • NJW 1995, 2647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 2647
  • NZV 1995, 285Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1995, Seite: 285
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil12.03.1995

Durch scharfen Spurwechsel eines Autofahrers bedingte Notbremsung eines anderen Autofahrers begründet Strafbarkeit wegen NötigungEinsatz eines Fahrzeugs im Straßenverkehr kann Kraftentfaltung darstellen

Schert ein Autofahrer kurz vor dem Fahrzeug eines anderen Verkehrs­teil­nehmers auf die Fahrspur ein und muss der Verkehrs­teil­nehmer daher eine Notbremsung tätigen, so begründet dies für den Autofahrer eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ein Autofahrer hinter einem einen Kleinbus überholenden Bus auf der Überholspur einer Autobahn fuhr, näherte sich von hinten eine Autofahrerin. Diese bedrängte den Autofahrer durch mehrmaliges Betätigen der Lichthupe, durch Einschalten des Fernlichts und durch dichtes Auffahren bis zu einem Abstand von höchstens fünf Metern. Da der Autofahrer sich dadurch nicht beeindrucken ließ, überholte die Autofahrerin rechts und scherte kurz vor dem Fahrzeug des Autofahrers auf die Überholspur wieder ein. Der Autofahrer musste daraufhin eine Notbremsung machen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Gegen die Autofahrerin wurde aufgrund dessen Anklage wegen Nötigung erhoben.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Nach Auffassung des Oberland­ge­richts Stuttgart habe die Autofahrerin durch das gefährliche Wieder­ein­scheren auf die Überholspur und der dadurch bedingten Notbremsung des Autofahrers eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB begangen. Der Einsatz eines Fahrzeugs im Straßenverkehr stelle eine Kraftentfaltung dar. Diese wirke sich über eine psychisch definierte Kausalkette auf das Opfer aus. Die Kraftentfaltung habe die der unmittelbaren Krafteinwirkung entsprechende Zwangswirkung.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/MDR 1995, 694/rb)

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