Bundesgerichtshof Urteil30.03.1995
Aus verkehrsfremden Gründen aufgezwungener Stillstand eines Fahrzeugs kann strafbare Nötigung darstellenDurch Ausbremsen errichtetes physisches Hindernis stellt Gewaltanwendung dar
Wird ein Fahrzeugführer aus verkehrsfremden Gründen von einem anderen Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, so kann darin eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) zu sehen sein. Denn durch Ausbremsen wird ein physisches Hindernis errichtet und somit Gewalt angewendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der starken Alkoholisierung und der dadurch bedingten unsicheren Fahrweise eines Autofahrers bestand die Lebensgefährtin und zugleich Beifahrerin des Autofahrers darauf das Fahrzeug zu führen. Da der Autofahrer jedoch der Meinung war, das Fahrzeug führen zu müssen, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die Beifahrerin flüchtete daraufhin und fand Zuflucht bei einem LKW-Fahrer. Der Autofahrer war darüber so erbost, dass er die Verfolgung aufnahm, sich vor den LKW setzte und diesen durch eine sofortige Geschwindigkeitsreduzierung zum Stillstand brachte. Der Autofahrer wurde aufgrund dessen unter anderem wegen Nötigung angeklagt.
Strafbarkeit wegen Nötigung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Autofahrer wegen des erzwungenen Anhaltens des LKW-Fahrers einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Denn durch das Ausbremsen des LKW-Fahrers habe der Autofahrer ein physisches Hindernis errichtet und somit Gewalt angewendet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/DAR 1995, 296/rb)