18.10.2024
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Dokument-Nr. 18744

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Urteil30.03.1995Bundesgerichtshof4 StR 725/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1995, 296Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1995, Seite: 296
  • MDR 1995, 798Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1995, Seite: 798
  • NJW 1995, 3131Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1995, Seite: 3131
  • NStZ 1996, 83Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1996, Seite: 83
  • NZV 1995, 325Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1995, Seite: 325
  • VersR 1995, 978Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1995, Seite: 978
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.03.1995

Aus verkehrsfremden Gründen aufgezwungener Stillstand eines Fahrzeugs kann strafbare Nötigung darstellenDurch Ausbremsen errichtetes physisches Hindernis stellt Gewaltanwendung dar

Wird ein Fahrzeugführer aus verkehrsfremden Gründen von einem anderen Verkehrs­teil­nehmer dazu gezwungen sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, so kann darin eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) zu sehen sein. Denn durch Ausbremsen wird ein physisches Hindernis errichtet und somit Gewalt angewendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der starken Alkoholisierung und der dadurch bedingten unsicheren Fahrweise eines Autofahrers bestand die Lebensgefährtin und zugleich Beifahrerin des Autofahrers darauf das Fahrzeug zu führen. Da der Autofahrer jedoch der Meinung war, das Fahrzeug führen zu müssen, kam es zu einer körperlichen Ausein­an­der­setzung. Die Beifahrerin flüchtete daraufhin und fand Zuflucht bei einem LKW-Fahrer. Der Autofahrer war darüber so erbost, dass er die Verfolgung aufnahm, sich vor den LKW setzte und diesen durch eine sofortige Geschwin­dig­keits­re­du­zierung zum Stillstand brachte. Der Autofahrer wurde aufgrund dessen unter anderem wegen Nötigung angeklagt.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass sich der Autofahrer wegen des erzwungenen Anhaltens des LKW-Fahrers einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Denn durch das Ausbremsen des LKW-Fahrers habe der Autofahrer ein physisches Hindernis errichtet und somit Gewalt angewendet.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/DAR 1995, 296/rb)

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