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Dokument-Nr. 18742

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Urteil06.07.2001Bayerisches Oberstes Landesgericht1 St RR 57/2001
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2002, 628Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 628
  • NZV 2001, 527Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2001, Seite: 527
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil06.07.2001

Ausbremsen eines Verkehrs­teil­nehmers kann strafbare Nötigung darstellenVoraussetzung ist Aufzwingen einer Vollbremsung, eines Stillstandes oder einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit

Wird ein Verkehrs­teil­nehmer durch das Ausbremsen eines vorausfahrenden Verkehrs­teil­nehmers zu einer Vollbremsung, einem Stillstand oder einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit gezwungen, so liegt darin dann eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB), wenn weder ein Ausweichen noch ein Überholen möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2000 beobachtete ein Autofahrer einen LKW-Fahrer dabei, wie er trotz eines LKW-Überholverbots einen Tanklastzug überholte. Der Autofahrer war darüber so erbost, dass er sich entschloss, den LKW-Fahrer verkehr­s­er­zie­herisch zu maßregeln. Er setzte sich vor den LKW und bremste nachfolgend sein Fahrzeug Stück für Stück von 92 km/h auf 43 km/h ab. Der LKW-Fahrer musste aufgrund dessen sein Fahrzeug stark abbremsen, um nicht einen Auffahrunfall zu verursachen. Der Autofahrer wurde aufgrund dieses Verhaltens wegen Nötigung angeklagt.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Denn dies sei stets dann anzunehmen, wenn jemand sein Fahrzeug ohne verkehrs­be­dingten Anlass dermaßen abbremst, dass ein nachfolgender Verkehrs­teil­nehmer zu einer Vollbremsung, einem Stillstand oder einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit gezwungen wird und auch keine Möglichkeit zum Ausweichen oder Überholen besteht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Anwendung von Gewalt

Durch das Ausbremsen werde nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts Gewalt ausgeübt. Denn durch ein Ausbremsen entstehe beim nachfolgenden Verkehrs­teil­nehmer nicht nur eine psychische Zwangssituation. Vielmehr liege ein physisches Hindernis vor.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 2002, 628/rb)

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