Oberlandesgericht Stuttgart Urteil17.01.2013
Pflichtangabe: Elektrohändler muss in Prospektwerbung konkrete Typenbezeichnung von Haushaltselektrogeräten angebenNichtbenennung der Typenbezeichnung ist als Irreführung durch Unterlassen zu bewerten
Wirbt ein Elektrohändler in einer Werbeanzeige Elektrohaushaltsgeräte, so muss diese auch die Typenangaben der jeweiligen Geräte enthalten. Die Vorenthaltung einer wesentlichen Information (vgl. § 5 a Abs. 3 UWG) stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Elektrohändler Elektrohaushaltsgeräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse. Die Typenbezeichnung dieser Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt. Dies hatte das Landgericht Stuttgart als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG gewertet und die Werbung ohne Typbezeichnung untersagt.
Möglichkeit für Verbraucher durch Typenbezeichnung weitere Informationen in Erfahrung zu bringen
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht dies genauso und führt in seiner Entscheidung u. a. aus, dass die Typenbezeichnung ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“ sei. Denn der Verbraucher möchte bei einer Anschaffung langlebiger „weißer Ware“ nicht nur die Marke und gewisse technische Daten sowie den Preis wissen, sondern auch Produktvergleiche vornehmen sowie möglicherweise Testergebnisse von Stiftung Warentest in Erfahrung bringen. Außerdem könne der Verbraucher auch nur dann überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell oder um ein Vorgängermodell handelt, und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig ist, wenn das beworbene Produkt unzweifelhaft identifizierbar ist. Genau dieses leiste die Typenbezeichnung, die danach wesentliches Merkmal im Sinn des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.
Vorenthaltung stellt unlautere geschäftliche Handlung dar
Weiter führt das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5 a Abs. 3 UWG vorenthält, eine unlautere geschäftliche Handlung begeht, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online