23.11.2024
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Dokument-Nr. 15205

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil17.01.2013

Pflichtangabe: Elektrohändler muss in Prospektwerbung konkrete Typen­be­zeichnung von Haushalt­s­elek­tro­geräten angebenNichtbenennung der Typen­be­zeichnung ist als Irreführung durch Unterlassen zu bewerten

Wirbt ein Elektrohändler in einer Werbeanzeige Elektro­haus­halts­geräte, so muss diese auch die Typenangaben der jeweiligen Geräte enthalten. Die Vorenthaltung einer wesentlichen Information (vgl. § 5 a Abs. 3 UWG) stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Elektrohändler Elektro­haus­halts­geräte in einer Werbeanzeige beworben unter Angabe der jeweiligen Marke, des Preises und verschiedener technischer Details wie z. B. Füllmenge, Schleuderrate, Energie­ef­fi­zi­enz­klasse. Die Typenbezeichnung dieser Geräte wurde in dieser Werbung nicht genannt. Dies hatte das Landgericht Stuttgart als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG gewertet und die Werbung ohne Typbezeichnung untersagt.

Möglichkeit für Verbraucher durch Typen­be­zeichnung weitere Informationen in Erfahrung zu bringen

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart sieht dies genauso und führt in seiner Entscheidung u. a. aus, dass die Typen­be­zeichnung ein „Produkt­be­stimmungs- u. Identi­fi­zie­rungs­mittel“ sei. Denn der Verbraucher möchte bei einer Anschaffung langlebiger „weißer Ware“ nicht nur die Marke und gewisse technische Daten sowie den Preis wissen, sondern auch Produkt­ver­gleiche vornehmen sowie möglicherweise Testergebnisse von Stiftung Warentest in Erfahrung bringen. Außerdem könne der Verbraucher auch nur dann überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell oder um ein Vorgängermodell handelt, und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig ist, wenn das beworbene Produkt unzweifelhaft identifizierbar ist. Genau dieses leiste die Typen­be­zeichnung, die danach wesentliches Merkmal im Sinn des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.

Vorenthaltung stellt unlautere geschäftliche Handlung dar

Weiter führt das Oberlan­des­gericht Stuttgart aus, dass derjenige, der eine wesentliche Information nach § 5 a Abs. 3 UWG vorenthält, eine unlautere geschäftliche Handlung begeht, die geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, aber auch von Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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