21.11.2024
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Dokument-Nr. 27515

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Beschluss23.08.2017Oberlandesgericht Stuttgart18 UF 104/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 35Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 35
  • NJW-RR 2017, 1284Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1284
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Calw, Beschluss19.05.2017, 7 F 274/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss23.08.2017

Wechselmodell auch bei unter­schied­lichen Erzie­hungs­stilen der Eltern zulässigUnter­schiedliche Er­ziehungs­vorstellungen der Eltern meist unschädlich

Ein Wechselmodell, wonach jeder Elternteil die Kinder paritätisch betreut, kann auch bei unter­schied­lichen Er­ziehungs­vorstellungen der Eltern angeordnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Amtsgericht Calw im Jahr 2017 aus Gründen des Kindeswohls den Umgang zweier etwa siebenjähriger Zwillings-Kinder mit dem Vater in Form eines paritätischen Wechselmodells an. Die Mutter war damit jedoch nicht einverstanden und legte daher gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde ein. Sie führte unter anderem an, dass die unter­schied­lichen Erzie­hungs­vor­stel­lungen nicht dem Wohl der Kinder entsprechen würden. Sie würden hin und her gerissen sein und verunsichert werden. Schließlich würden sie unglücklich werden, weil sie sich ständig den verschiedenen Erzie­hungs­mo­dellen der Eltern anpassen müssten.

Wechselmodell trotz unter­schied­licher Erzie­hungs­vor­stel­lungen zulässig

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Anordnung des Wechselmodells entspreche dem Wohl der Kinder am besten. Das Wechselmodell scheitere nicht an den ohnehin nur geringfügig unter­schied­lichen Erzie­hungs­stilen der Eltern. Unter­schiedliche Erzie­hungs­vor­stel­lungen der Eltern seien meist unschädlich. Denn Kindern seien schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu "ertragen", sie zur Erweiterung ihrer eigenen Erfahrungen nutzbar zu machen und als selbst­ver­ständ­lichen Ausdruck der unter­schied­lichen Persön­lich­keiten von Vater und Mutter zu begreifen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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