21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21343

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Urteil27.02.2001Oberlandesgericht Stuttgart17 UF 411/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2002, 239Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2002, Seite: 239
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil27.02.2001

Einmalige körperliche Misshandlung im Affekt aufgrund eines Streits rechtfertigt keine sofortige ScheidungFortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zumutbar

Kommt es im Rahmen eines Streits im Affekt zu einer einmaligen körperlichen Misshandlung, so macht dies die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs nicht unzumutbar im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Ein Recht zur sofortigen Scheidung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einer Mutter und ihrer Tochter zu einer handfesten Auseinandersetzung. Nachdem sich der Vater in den Streit einmischte, weitete sich die Ausein­an­der­setzung auf die Ehegatten aus. Dabei kam es in einem Affekt zu einer körperlichen Misshandlung der Ehefrau durch den Ehemann. Diese nahm den Vorfall zum Anlass, um sich sofort noch vor Ablauf des Trennungsjahrs von ihrem Ehemann scheiden zu lassen.

Fortsetzung der Ehe zumutbar bei einmaliger körperlicher Misshandlung im Affekt aufgrund eines Streits

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart verneinte ein Recht zur sofortigen Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Der Ehefrau sei trotz der tätlichen Ausein­an­der­setzung die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zumutbar gewesen. Zwar stellen körperliche Misshandlungen eines Ehegatten regelmäßig ein schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten dar. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten gewesen, dass kein grundloser Angriff des Ehemanns aus heiterem Himmel vorgelegen habe. Es habe sich vielmehr um einen Affekt gehandelt, zu dem die Ehefrau einen wesentlichen Beitrag geleistet habe. Eine im Affekt begangene einmalige körperliche Misshandlung mache die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs nicht unzumutbar.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/FamRZ 2002, 239/rb)

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