Dokument-Nr. 21308
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- FamRZ 2001, 1458Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2001, Seite: 1458
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss18.01.2001
Ehemann droht Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht erotische Kurzgeschichten der Ehefrau: Recht zur sofortigen Scheidung bestehtFortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs für Ehefrau unzumutbar
Droht ein Ehemann gegenüber Dritten ernsthaft und massiv den Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht er gegen ihren Willen von ihr geschriebene erotische Kurzgeschichten, so ist der Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahrs nicht zuzumuten. Sie kann daher die sofortige Scheidung beantragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich eine Ehefrau noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs von ihrem Ehemann scheiden lassen. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann gegenüber anderen Personen wiederholt ernsthafte Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau äußerte. Zudem veröffentlichte er ohne Einverständnis der Ehefrau von ihr während der Ehe geschriebene erotische Kurzgeschichten. Die Ehefrau hielt angesichts dieser Umstände eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar.
Fortsetzung der Ehe stellte unzumutbare Härte dar
Das Oberlandesgericht Brandenburg folgte der Einschätzung der Ehefrau und bejahte daher ein Recht zur sofortigen Scheidung. Zum einen haben die Morddrohungen eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar gemacht. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, weil die Drohungen in massiver Form und gegenüber unterschiedlichen Personen geäußert wurden. Dies habe den Eindruck der Ernsthaftigkeit unterstützt. Zum anderen habe der Ehemann durch die Veröffentlichung der erotischen Kurzgeschichten schwerwiegend gegen seine ehelichen Pflichten, zur Achtung und zum Schutz der Intimsphäre verstoßen. Auch dies habe eine unzumutbare Härte begründet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/FamRZ 2001, 1458/rb)
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