21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21308

Drucken
Beschluss18.01.2001Oberlandesgericht Brandenburg9 UF 166/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2001, 1458Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2001, Seite: 1458
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss18.01.2001

Ehemann droht Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht erotische Kurzgeschichten der Ehefrau: Recht zur sofortigen Scheidung bestehtFortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs für Ehefrau unzumutbar

Droht ein Ehemann gegenüber Dritten ernsthaft und massiv den Mord an seiner Ehefrau an und veröffentlicht er gegen ihren Willen von ihr geschriebene erotische Kurzgeschichten, so ist der Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahrs nicht zuzumuten. Sie kann daher die sofortige Scheidung beantragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich eine Ehefrau noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs von ihrem Ehemann scheiden lassen. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann gegenüber anderen Personen wiederholt ernsthafte Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau äußerte. Zudem veröffentlichte er ohne Einverständnis der Ehefrau von ihr während der Ehe geschriebene erotische Kurzgeschichten. Die Ehefrau hielt angesichts dieser Umstände eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar.

Fortsetzung der Ehe stellte unzumutbare Härte dar

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg folgte der Einschätzung der Ehefrau und bejahte daher ein Recht zur sofortigen Scheidung. Zum einen haben die Morddrohungen eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar gemacht. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, weil die Drohungen in massiver Form und gegenüber unter­schied­lichen Personen geäußert wurden. Dies habe den Eindruck der Ernsthaftigkeit unterstützt. Zum anderen habe der Ehemann durch die Veröf­fent­lichung der erotischen Kurzgeschichten schwerwiegend gegen seine ehelichen Pflichten, zur Achtung und zum Schutz der Intimsphäre verstoßen. Auch dies habe eine unzumutbare Härte begründet.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/FamRZ 2001, 1458/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss21308

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI