Dokument-Nr. 21411
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- FamRZ 1978, 778Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1978, Seite: 778
- Nichtzahlung von Unterhalt macht Fortsetzung der Ehe bis Ablauf des Trennungsjahrs nicht unzumutbarOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss07.02.2001, 18 WF 44/01
- Einstellung von Unterhaltszahlungen sowie Rückkehr ins Heimatland rechtfertigen keine sofortige ScheidungKammergericht Berlin, Beschluss04.08.1999, 3 WF 6284/99
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss08.08.1978
Nichtzahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt rechtfertigt sofortige ScheidungFortsetzung der Ehe bis Ablauf des Trennungsjahrs stellt unzumutbare Härte dar
Kommt der Ehemann seiner Pflicht zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht nach, so kann sich die Ehefrau noch vor Ablauf des Trennungsjahrs scheiden lassen. Denn die Fortsetzung der Ehe ist für sie unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar im März 1978. Da der Ehemann seinen Job verloren und daher keinen Unterhalt für seine Ehefrau und seine beiden Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren gezahlt hatte, wollte sich die Ehefrau noch vor Ablauf des Trennungsjahrs sofort scheiden lassen.
Recht zur sofortigen Scheidung wegen Nichtzahlung des Unterhalts bestand
Das Oberlandesgericht Stuttgart bejahte ein Recht zur sofortigen Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Denn ein Abwarten des Trennungsjahrs habe für die Ehefrau angesichts der Nichtzahlung des Unterhalts eine unzumutbare Härte dargestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/FamRZ 1978, 778/rb)
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