23.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss08.08.1978

Nichtzahlung von Kindes- und Ehegat­ten­un­terhalt rechtfertigt sofortige ScheidungFortsetzung der Ehe bis Ablauf des Trennungsjahrs stellt unzumutbare Härte dar

Kommt der Ehemann seiner Pflicht zur Zahlung von Kindes- und Ehegat­ten­un­terhalt nicht nach, so kann sich die Ehefrau noch vor Ablauf des Trennungsjahrs scheiden lassen. Denn die Fortsetzung der Ehe ist für sie unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar im März 1978. Da der Ehemann seinen Job verloren und daher keinen Unterhalt für seine Ehefrau und seine beiden Kinder im Alter von 4 und 5 Jahren gezahlt hatte, wollte sich die Ehefrau noch vor Ablauf des Trennungsjahrs sofort scheiden lassen.

Recht zur sofortigen Scheidung wegen Nichtzahlung des Unterhalts bestand

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bejahte ein Recht zur sofortigen Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. Denn ein Abwarten des Trennungsjahrs habe für die Ehefrau angesichts der Nichtzahlung des Unterhalts eine unzumutbare Härte dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/FamRZ 1978, 778/rb)

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