23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21319

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Beschluss04.08.1999Kammergericht Berlin3 WF 6284/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2000, 288Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2000, Seite: 288
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Kammergericht Berlin Beschluss04.08.1999

Einstellung von Unter­halts­zah­lungen sowie Rückkehr ins Heimatland rechtfertigen keine sofortige ScheidungFortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres zumutbar

Teilt der Ehemann seiner Ehefrau mit, dass er zukünftig nicht mehr Unterhalt zahlen wird und in sein Heimatland zurückkehren will, berechtigt dies nicht zur sofortigen Scheidung. Vielmehr ist eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann erklärte seiner Frau keinen Grund mehr dafür zu sehen, für sie Unterhalt zu zahlen und fortan in seinem Heimatland Türkei leben zu wollen. Die Ehefrau beantragte daraufhin die sofortige Scheidung. Sie hielt eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar.

Einstellung von Unter­halts­zah­lungen und Rückkehr ins Heimatland begründet kein Recht zur sofortigen Scheidung

Das Kammergericht entschied gegen die Ehefrau. Die Fortsetzung der Ehe sei für die Ehefrau nicht aus Gründen, die in der Person des Ehemanns lagen, unzumutbar gewesen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Denn allein die Einstellung von Unterhaltszahlungen und die Rückkehr des unter­halts­pflichtigen ausländischen Ehegatten in sein Heimatland schließen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft nicht aus.

Verhinderung leichtfertiger und voreiliger Scheidungen

Es sei zu beachten gewesen, so das Kammgericht weiter, dass die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unter anderem bezweckt, leichtfertigen und voreiligen Scheidungen vorzubeugen und den Ehegatten Zeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken. Davon ausgehend wertete das Gericht das Verhalten des Ehemanns als nicht so schwerwiegend, dass eine Wieder­her­stellung der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft ausgeschlossen ist, sollte der Ehemann zurückkehren und seinen Unter­halts­pflichten nachkommen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FamRZ 2000, 288/rb)

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