Dokument-Nr. 21319
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- FamRZ 2000, 288Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2000, Seite: 288
Kammergericht Berlin Beschluss04.08.1999
Einstellung von Unterhaltszahlungen sowie Rückkehr ins Heimatland rechtfertigen keine sofortige ScheidungFortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres zumutbar
Teilt der Ehemann seiner Ehefrau mit, dass er zukünftig nicht mehr Unterhalt zahlen wird und in sein Heimatland zurückkehren will, berechtigt dies nicht zur sofortigen Scheidung. Vielmehr ist eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann erklärte seiner Frau keinen Grund mehr dafür zu sehen, für sie Unterhalt zu zahlen und fortan in seinem Heimatland Türkei leben zu wollen. Die Ehefrau beantragte daraufhin die sofortige Scheidung. Sie hielt eine Fortsetzung der Ehe für unzumutbar.
Einstellung von Unterhaltszahlungen und Rückkehr ins Heimatland begründet kein Recht zur sofortigen Scheidung
Das Kammergericht entschied gegen die Ehefrau. Die Fortsetzung der Ehe sei für die Ehefrau nicht aus Gründen, die in der Person des Ehemanns lagen, unzumutbar gewesen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Denn allein die Einstellung von Unterhaltszahlungen und die Rückkehr des unterhaltspflichtigen ausländischen Ehegatten in sein Heimatland schließen eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus.
Verhinderung leichtfertiger und voreiliger Scheidungen
Es sei zu beachten gewesen, so das Kammgericht weiter, dass die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB unter anderem bezweckt, leichtfertigen und voreiligen Scheidungen vorzubeugen und den Ehegatten Zeit zu geben, ihr Verhalten zu überdenken. Davon ausgehend wertete das Gericht das Verhalten des Ehemanns als nicht so schwerwiegend, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist, sollte der Ehemann zurückkehren und seinen Unterhaltspflichten nachkommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FamRZ 2000, 288/rb)
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