21.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss14.07.2017

Ablehnung eines Sachver­ständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"Wort "Unsinn" stellt unsachliche und herabsetzende Äußerung dar

Bezeichnet ein Sachver­ständiger die Frage eines Prozess­be­vollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachver­ständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweis­ver­fahrens vor dem Landgericht Hechingen zur Klärung der Frage, ob die Schwelle an der Eingangstür des errichteten Gewerbegebäudes mangelhaft sei oder nicht, wurde im Januar 2017 ein Sachverständiger angehört. Auf die Frage eines Prozess­be­voll­mäch­tigten, ob nicht unter arbeits­recht­lichen Gesichtspunkten die Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspreche, antwortete der Sachverständige, dass die Frage Unsinn sei und ihn solche arbeits­recht­lichen Themen nicht interessieren. Der Sachverständige wurde aufgrund dieser Äußerung vom Prozess­be­voll­mäch­tigten als befangen abgelehnt. Da das Landgericht dies nicht so sah und das Befan­gen­heits­gesuch daher abwies, legte der Prozess­be­voll­mächtigte sofortige Beschwerde ein.

Ablehnung des Sachver­ständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hielt die Beschwerde für begründet und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Sachverständige sei gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn das Wort "Unsinn" sei schon im allgemeinen Sprachgebrauch eine unsachliche und herabsetzende Äußerung. Dem Sachver­ständigen habe es an der gebotenen Sachlichkeit fehlen lassen. Selbst wenn er gemeint habe, dass die Frage des Prozess­be­voll­mäch­tigten unerheblich sei, hätte eine schlichte Verneinung der Frage genügt. Durch die Verwendung des Wortes "Unsinn" habe der Sachverständige jedoch die Befürchtung geweckt, er stehe der Sache nicht unvor­ein­ge­nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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