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Oberlandesgericht Rostock Beschluss26.08.2020

Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachver­ständigen begründet keine Besorgnis der BefangenheitFormulierung begründet keine Herabsetzung oder Verunglimpfung

Bezeichnet ein Sachver­ständiger in seinem Gutachten zusammenfassend und mit ausdrücklichem Verweis auf die Verwendung als untechnischen Begriff die Arbeiten als "Pfusch am Bau" rechtfertigt dies keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. In der Formulierung liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Person des Bauhandwerkers. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweis­ver­fahrens vor dem Landgericht Schwerin im Jahr 2020 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Mangel­haf­tigkeit einer auf dem Grundstück des Klägers verbauten Versi­cke­rungsgrube beauftragt. In dem darauffolgenden detaillierten Gutachten führte der Sachverständige abschließend aus: "Die Arbeiten können mit einer nicht­tech­nischen Begrifflichkeit als Pfusch am Bau bezeichnet werden.". Der Beklagte sah in dieser Formulierung einer Herabsetzung seiner Person und beantragte daher die Ablehnung des Sachver­ständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht folgte dem nicht. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

Keine Ablehnung des Sachver­ständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlan­des­gericht Rostock bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Sachverständige sei nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zwar könne sich eine solche Besorgnis aus groben Fehlgriffen in der Wortwahl, Unsach­lich­keiten und abfälligen, herab­wür­di­genden oder gar beleidigenden Äußerungen des Sachver­ständigen ergeben. Jedoch reiche ein salopper Tonfall oder die Verwendung umgangs­sprach­licher Redewendungen für sich allein genommen nicht aus. So lag der Fall hier.

Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung durch Bezeichnung "Pfusch am Bau"

Der Sachverständige habe lediglich zusammenfassend und unter ausdrücklichem Verweis eines untechnischen Begriffs die Arbeiten des Beklagten als "Pfusch am Bau" bezeichnet, so das Oberlan­des­gericht. Zwar werden die Arbeiten damit negativ bewertet. Jedoch habe sich die Äußerung nur auf deren Qualität bezogen und nicht gegen die Person des Beklagten. Ein (gerade) die Person des Beklagten herabsetzender oder verun­glimp­fender Charakter sei der Formulierung nicht zu entnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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