21.11.2024
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Oberlandesgericht München Beschluss13.01.2021

Erhebliche Verzögerung bei Erstellung eines Gutachtens durch Sachver­ständigen rechtfertigt allein keine Besorgnis der BefangenheitSachverständige kann nicht abgelehnt werden

Verzögert sich die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachver­ständigen erheblich, rechtfertigt dies allein nicht dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweis­ver­fahrens vor dem Landgericht Landshut sollte ein Sachverständiger im Jahr 2018 ein Gutachten über das Vorliegen von behaupteten Mängeln an einem errichteten Einfamilienhaus erstellen. Da es bei der Erstellung des Gutachtens zu erheblichen Verzögerungen kam, wurde der Sachverständige von einer der Parteien als befangen abgelehnt.

Landgericht lehnt Befan­gen­heits­antrag ab

Das Landgericht Landshut lehnte den Befan­gen­heits­antrag ab. Die lange Verfahrensdauer wegen der verzögerten Bearbeitung durch den Sachver­ständigen treffe alle Parteien gleichermaßen, so das Gericht. Eine einseitige Nähe des Sachver­ständigen zu einem Verfah­rens­be­tei­ligten sei nicht ersichtlich. Gegen die Entscheidung wurde von der ablehnenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Ablehnung des Sachver­ständigen

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es sei zwar zutreffend, dass die durch den Sachver­ständigen verursachten erheblichen Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen nicht akzeptabel seien. Sie begründen aber noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Auch die stark verzögerte Erstellung eines Gutachtens stelle im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar.

Nachvoll­ziehbare Gründe für verzögerte Gutach­te­n­er­stellung

Zudem habe der Sachverständige nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts nachvoll­ziehbare Gründe für die Verzögerung bei der Gutach­te­n­er­stellung angegeben, wie etwa Arbeits­über­lastung sowie organi­sa­to­rische Umstellung des Sachver­ständigen-Büros auf Homeoffice wegen der Corona-Pandemie. Zu beachten sei schließlich, dass die Verzögerungen zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozess­ver­halten der Beteiligten beruhten.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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