21.11.2024
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Dokument-Nr. 20700

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Beschluss30.07.2014Oberlandesgericht Stuttgart8 W 388/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2015, 32Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2015, Seite: 32
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Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Beschluss05.11.2013, 17 O 65/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss30.07.2014

Tippen mit dem Zeigefinger an die Schläfe kann Sachver­ständigen aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung seiner Ablehnung wegen Befangenheit die Vergütung kostenVogelgeste begründet Zweifel an Unpar­tei­lichkeit, Un­vorein­genommen­heit und Unbefangenheit des Sachver­ständigen

Tippt sich ein Sachver­ständiger im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens auf den Vortrag des Kläger­ver­treters mit dem Zeigefinger an die Schläfe, so liegt darin ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der von einem Sachver­ständigen zu erwartenden Sorgfalt. Die Vogelgeste begründet Zweifel an die Unpar­tei­lichkeit, Un­vorein­genommen­heit und Unbefangenheit des Sachver­ständigen und kann damit zu seiner Ablehnung wegen Befangenheit führen. Kommt es dazu, so verliert er aufgrund der grob fahrlässig herbeigeführten Ablehnung wegen Befangenheit seinen Vergü­tungs­an­spruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall tippte sich eine Sachverständige im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens vor dem Landgericht Stuttgart nach den Ausführungen des Rechtsanwalts des Klägers mit dem Zeigefinger an die Schläfe und zeigte ihm damit den Vogel. Der Kläger beantragte daraufhin die Ablehnung der Sachver­ständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Dem gab das Landgericht statt. Zudem entschied es, dass die Sachverständige für die Erstellung ihres Gutachtens keine Vergütung erhält. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.

Kein Anspruch auf Vergütung aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Sachver­ständigen zurück. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütung zugestanden. Denn kommt es zu einer Ablehnung eines Sachver­ständigen und dadurch zu einer Unver­wert­barkeit seines Gutachtens, so verliert der Sachverständige seinen Vergü­tungs­an­spruch, wenn er die Ablehnung grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies sei hier der Fall gewesen.

Sachverständige lässt besonders schwerwiegend die zu erwartende Sorgfalt außer Acht

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Sachverständige ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grob fahrlässig herbeigeführt. Durch die Vogelgeste habe die Sachverständige die von einem Sachver­ständigen zu erwartende Sorgfalt besonders schwerwiegend außer Acht gelassen. Ihr hätte klar sein müssen, dass sie durch diese Geste die Grenze des hinnehmbaren deutlich überschritten hatte. Sie habe grob pflichtwidrig Anlass geboten, an ihrer Unpar­tei­lichkeit, Unvor­ein­ge­nom­menheit und Unbefangenheit zu zweifeln. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Verhalten der Sachver­ständigen als Reflex auf die zum wiederholten Male vorgetragene, aus ihrer Sicht unberechtigte Kritik der Klägerseite zu verstehen war.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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