15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.01.2014

Wegen Befangenheit unverwertbares Gutachten begründet keine gesetzliche Schadens­ersatz­pflicht des Sachver­ständigenGerichtlich unverwertbares Sach­verständigen­gut­achten muss nicht sachlich unrichtig sein

Ein wegen der Befangenheit eines gerichtlich beauftragten Sachver­ständigen unverwertbares Gutachten muss nicht sachlich unrichtig sein. Das allein wegen Befangenheit unverwertbare Gutachten begründet keine gesetzliche Schadens­ersatz­pflicht des Sachver­ständigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der beklagte Diplom Ingenieur aus Oberhausen im Auftrag des Landgerichts Essen in einem im Jahre 2010 beantragten selbständigen Beweisverfahren Mängel einer veräußerten Immobilie in Bottrop zu beurteilen. Weil der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Landgerichts in seinen Gutachten über den Gutach­ter­auftrag hinausgehende Ausführungen machte, wurde er vom Landgericht für befangen erklärt. Ein neuer Sachver­ständiger wurde beauftragt. Der Kläger aus Bottrop, der das selbständige Beweisverfahren nach dem Erwerb der Immobilie beantragt hatte, war der Auffassung, dass ihm der Nachweis von Mängeln am Kaufobjekt durch die befan­gen­heits­be­dingte Verzögerung der Begutachtung erschwert worden sei und der Beklagte deswegen gemäß § 839 a BGB oder in entsprechender Anwendung dieser Norm Schadensersatz schulde. Im Vertrauen auf die erfolgte Begutachtung habe er Renovie­rungs­a­r­beiten veranlasst, nach deren Durchführung der Nachweis von Mängeln bei der nunmehr gebotenen erneuten Begutachtung erschwert sei.

Erstattete Gutachten waren wegen Überschreitung des Gutach­ter­auftrags lediglich unverwertbar, jedoch nicht unrichtig

Die auf Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht des Beklagten gerichtete Feststel­lungklage ist erfolglos geblieben. Die gegen das landge­richtliche Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger nach dem Hinweis­be­schluss des Oberlan­des­ge­richts Hamm zurückgenommen. In dem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach der in Betracht kommenden delikts­recht­lichen Vorschrift des § 839 a BGB nicht erfüllt seien. Gemäß § 839 a Abs. 1 BGB sei ein gerichtlicher Sachver­ständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstatte, demjenigen Verfah­rens­be­tei­ligten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch eine gerichtliche Entscheidung entstehe, die auf dem Gutachten beruhe. Die vom Beklagten im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten seien aber nicht unrichtig. Sie seien lediglich unverwertbar, weil der Beklagte seinen Gutach­ter­auftrag überschritten habe. In der Sache gehe es dem Kläger auch nicht um einen Schaden, der aus einer auf dem Gutachten beruhenden unrichtigen Gericht­s­ent­scheidung resultiere. Weil der Kläger seine Dispositionen noch während des laufenden Beweis­ver­fahrens getroffen habe, würden hierdurch entstehende Schäden von der gesetzlichen Regelung des § 839 a BGB nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Frage. Mit ihr habe der Gesetzgeber nur den Fall eines unrichtigen Gutachtens, nicht aber den eines aus anderen Gründen unverwertbaren Gutachtens mit einer Schaden­s­er­satz­pflicht sanktionieren wollen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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