Dokument-Nr. 17252
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- NJW 1986, 2768Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 2768
- NJW-RR 1986, 1342Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 1342
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil22.05.1985
Kein Anspruch auf Entschädigung bei Laubfall durch Bäume einer städtischen GrünanlageReinigungsaufwand ist für Gaststättenbetreiber zumutbar
Einem Gaststättenbetreiber steht kein Anspruch auf Entschädigung für den Laubfall von Bäumen einer städtischen Grünanlage zu, wenn keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Grundstücksnutzung vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Grundstücks betrieb eine Gaststätte auf dem Gelände. Dieses lag neben einer städtischen Grünanlage. Auf der Grundstücksgrenze standen auf einer Länge von 60 m 30 Laubbäume, deren Kronen auf das Grundstück des Gaststättenbetreibers hineinragten. Dieser klagte aufgrund des Laubfalls und der dadurch behaupteten Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Parkplatzes gegen die Stadt auf Zahlung einer Entschädigung für die in den Monaten November bis März etwa alle drei Tage notwendigen Laubbeseitigungsarbeiten.
Kein Anspruch auf Entschädigung
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen den Gaststättenbetreiber. Dieser habe keinen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehabt. Zwar können die von Bäumen fallenden Blätter eine Einwirkung im Sinne der Vorschrift darstellen. Die darin liegende Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks sei für den Gaststättenbetreiber jedoch nicht unzumutbar gewesen.
Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgte zu Lasten des Gaststättenbetreibers
Die zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen erforderliche Abwägung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu Lasten des Gaststättenbetreibers ausgefallen. Zugunsten der Stadt habe die große Bedeutung des Baumbestands berücksichtigt werden müssen. Eine Verpflichtung der Stadt auf Zahlung eines Geldausgleichs habe unübersehbare Folgewirkungen auf die Grünplanungen dieser und anderer Städte haben können. Demgegenüber seien die Interessen des Gaststättenbetreibers nicht so stark gewesen, als dass ihm der Reinigungsaufwand nicht zugemutet werden konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1986, 2768/rb)
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