23.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 17252

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Urteil22.05.1985Oberlandesgericht Stuttgart13 U 290/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1986, 2768Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 2768
  • NJW-RR 1986, 1342Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 1342
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil22.05.1985

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Laubfall durch Bäume einer städtischen GrünanlageReini­gungs­aufwand ist für Gast­stätten­betreiber zumutbar

Einem Gast­stätten­betreiber steht kein Anspruch auf Entschädigung für den Laubfall von Bäumen einer städtischen Grünanlage zu, wenn keine unzumutbare Beein­träch­tigung der ortsüblichen Grund­s­tücks­nutzung vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Grundstücks betrieb eine Gaststätte auf dem Gelände. Dieses lag neben einer städtischen Grünanlage. Auf der Grundstücksgrenze standen auf einer Länge von 60 m 30 Laubbäume, deren Kronen auf das Grundstück des Gaststät­ten­be­treibers hineinragten. Dieser klagte aufgrund des Laubfalls und der dadurch behaupteten Einschränkung der Nutzungs­mög­lichkeit des Parkplatzes gegen die Stadt auf Zahlung einer Entschädigung für die in den Monaten November bis März etwa alle drei Tage notwendigen Laubbe­sei­ti­gungs­a­r­beiten.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied gegen den Gaststät­ten­be­treiber. Dieser habe keinen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehabt. Zwar können die von Bäumen fallenden Blätter eine Einwirkung im Sinne der Vorschrift darstellen. Die darin liegende Beein­träch­tigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks sei für den Gaststät­ten­be­treiber jedoch nicht unzumutbar gewesen.

Abwägung der wider­strei­tenden Interessen erfolgte zu Lasten des Gaststät­ten­be­treibers

Die zum Ausgleich der wider­strei­tenden Interessen erforderliche Abwägung sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zu Lasten des Gaststät­ten­be­treibers ausgefallen. Zugunsten der Stadt habe die große Bedeutung des Baumbestands berücksichtigt werden müssen. Eine Verpflichtung der Stadt auf Zahlung eines Geldausgleichs habe unübersehbare Folgewirkungen auf die Grünplanungen dieser und anderer Städte haben können. Demgegenüber seien die Interessen des Gaststät­ten­be­treibers nicht so stark gewesen, als dass ihm der Reini­gungs­aufwand nicht zugemutet werden konnte.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1986, 2768/rb)

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