23.11.2024
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Dokument-Nr. 21773

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Landgericht Saarbrücken Urteil25.09.1987

Laubfall eines Nachbarbaums im Herbst für Grund­s­tücks­be­sitzer zumutbarLaubbeseitigung stellt übliche Arbeit im Herbst dar

Wird ein Grund­s­tücks­be­sitzer im Herbst durch den Laubfall eines auf einem Nachba­r­grundstück befindlichen Baums beeinträchtigt, so ist dies hinzunehmen. Die Beseitigung von auch größeren Laubmengen stellt eine übliche Arbeit im Herbst dar und ist dem Grund­s­tücks­be­sitzer daher zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging ein Grund­s­tücks­be­sitzer gerichtlich gegen den erheblichen Laubfall von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden etwa 18-20 m hohen Baum vor. Der Grund­s­tücks­be­sitzer hielt es für unzumutbar, das Laub zu beseitigen, um nicht auf Treppen oder Wegen auszurutschen.

Laubbeseitigung im Herbst zumutbar

Das Landgericht Saarbrücken hielt die Beein­träch­tigung durch fallendes Laub für einen Grund­s­tücks­be­sitzer für zumutbar. Dies gelte aus Sicht des Gerichts auch dann, wenn aufgrund der Größe des Baums eine erhebliche Menge an Laub anfällt. Jeder Besitzer eines gärtnerisch angelegten Grundstücks in einer Gegend, in der Bäume üblich sind, stehe im Herbst vor dem Problem, dass er anfallendes Laub, von eigenen oder benachbarten Bäumen, beseitigen müsse. Dies gehöre zu den üblichen Arbeiten eines Grund­s­tücks­be­sitzers im Herbst.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/MDR 1988, 54/rb)

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