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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss24.01.2011

Hausverkäufer haftet für Falsch­in­for­mation des MaklersÜbernimmt der Makler über seine spezifischen Maklerdienste hinaus auch Aufgaben, die eigentlich dem Verkäufer obliegen, so wird er in dessen Pflichtenkreis tätig

Wer einen Makler mit seiner vollständigen Vertretung gegenüber einem Vertragspartner beauftragt, der muss für eventuelle Fehler des Maklers hinsichtlich der Weitergabe von Informationen einstehen. Auch wenn gegenüber dem Makler korrekte Angaben gemacht wurden, entbindet dies den Vertretenen nicht von seiner Verant­wort­lichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer eines Hauses nicht den vollständigen Kaufpreis verlangen, da ihm zur Last gelegt wurde, einen Mangel am Haus arglistig verschwiegen zu haben. Die Mitarbeiterin der von ihm beauftragten Maklerfirma nahm zuvor die Besichtigung des Kaufobjekts mit dem späteren Käufer vor. Der Kaufinteressent fragte bei der Begehung des Kellers, was es mit den morschen Möbeln auf sich habe. Die Mitarbeiterin antwortete, es sei in der Vergangenheit Druckwasser aufgetreten, das Problem wäre jedoch durch die durchgeführten Straßen­bau­a­r­beiten behoben worden. Diese Information entsprach jedoch nicht der Wahrheit und somit zahlte der Käufer einen geringeren als den vom Verkäufer gewünschten Kaufpreis. Dieser klagte schließlich auf Zahlung des vollständigen Betrags.

Verkäufer muss sich das Verhalten der Maklerfirma zurechnen lassen

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises zustehe. Dem Käufer sei vor Abschluss des Kaufvertrages der Mangel am Haus arglistig verschwiegen worden. Arglistig handele, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt. Bedingter Vorsatz reiche hierfür aus. Ein Verkäufer würde bereits dann arglistig handeln, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten haben, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben mache. Im vorliegenden Fall gab die Maklerin die Information über den Mangel ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein weiter, so dass sie arglistig handelte. Der Verkäufer müsse sich das Verhalten der Maklerfirma gemäß §§ 278, 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Übernimmt der Makler über seine spezifischen Maklerdienste hinaus auch Aufgaben, die eigentlich dem Verkäufer obliegen, so wird er in dessen Pflichtenkreis tätig. Er ist dann nicht mehr nur Makler, sondern zugleich Hilfsperson des Verkäufers und tritt als beauftragter Verhand­lungs­führer oder Verhand­lungs­gehilfe des Schuldners auf.

Auch bei zutreffender Information durch Verkäufer muss sich dieser Falsch­in­for­mation durch Makler zurechnen lassen

Sollte der Verkäufer den Makler dahingehend unzutreffend unterrichtet haben, dass er den Mangel für behoben erklärte, obwohl dies lediglich auf der Beobachtung beruhte, dass seit Beginn der Straßen­bau­a­r­beiten kein Druckwasser im Keller des Hauses mehr aufgetreten sei, so hätte er den Käufer arglistig getäuscht beziehungsweise den Mangel arglistig verschwiegen. Die im Kaufvertrag abgegebene Erklärung, dass ihm von versteckten Mängeln nichts bekannt sei, wäre damit auch unzutreffend. Jedoch selbst wenn der Verkäufer die Maklerfirma korrekt informiert hätte, und der Makler eine Falsch­in­for­mation an den Käufer weitergegeben hätte, müsste sich der Verkäufer im vorliegenden Fall aufgrund der genannten Umstände die arglistige Täuschung zurechnen lassen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)

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