21.11.2024
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Dokument-Nr. 22958

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Oberlandesgericht Stuttgart sonstiges27.07.2016

Mutter des Amokläufers von Winnenden haftet nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichts­pflichtAnhaltspunkte für eine erhöhte Aufsichts­pflicht über das zum Tatzeitpunkt fast volljährige Kind nicht ersichtlich

Die Mutter von Tim K., der am 11. März 2009 in Winnenden und Wendlingen 15 andere Menschen und sich selbst getötet hat, haftet nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichts­pflicht. Der klagende Sozial­versicherungs­träger hat seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 zurückgenommen.

Zuvor hatte das Oberlan­des­gericht Stuttgart darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Zum einen sei nach der rechts­feh­ler­freien Beweisaufnahme des Landgerichts davon auszugehen, dass die beklagte Mutter vor dem 11. März 2009 keine Kenntnis von einer im Schlaf­zim­mer­schrank ihres Mannes versteckten Schusswaffe hatte oder hätte haben müssen. Zum anderen seien im Prozess keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die zu einer erhöhten Aufsichts­pflicht über den zum Tatzeitpunkt fast volljährigen Tim K. führten. Auch nach der ärztlichen Einschätzung, der die Beklagte habe vertrauen dürfen, habe nichts darauf hingedeutet, dass sein sozial auffälliges Verhalten in ein aggressives und gewalttätiges Verhalten "umschlagen" könnte.

Urteil des Landgerichts nach Berufungs­rü­cknahme rechtskräftig

Aufgrund der Berufungs­rü­cknahme ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 rechtskräftig. Von vornherein nicht mit der Berufung angegriffen war es, soweit es die Haftung des Vaters von Tim K. dem Grunde nach bejaht hat.

Relevante Normen:

§ 832 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Erläuterungen

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minder­jäh­rigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichts­pflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichts­führung entstanden sein würde.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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