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- Landgericht Stuttgart, Urteil07.08.2015, 15 O 44/14
Oberlandesgericht Stuttgart sonstiges27.07.2016
Mutter des Amokläufers von Winnenden haftet nicht wegen Verletzung ihrer AufsichtspflichtAnhaltspunkte für eine erhöhte Aufsichtspflicht über das zum Tatzeitpunkt fast volljährige Kind nicht ersichtlich
Die Mutter von Tim K., der am 11. März 2009 in Winnenden und Wendlingen 15 andere Menschen und sich selbst getötet hat, haftet nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Der klagende Sozialversicherungsträger hat seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 zurückgenommen.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Stuttgart darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Zum einen sei nach der rechtsfehlerfreien Beweisaufnahme des Landgerichts davon auszugehen, dass die beklagte Mutter vor dem 11. März 2009 keine Kenntnis von einer im Schlafzimmerschrank ihres Mannes versteckten Schusswaffe hatte oder hätte haben müssen. Zum anderen seien im Prozess keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, die zu einer erhöhten Aufsichtspflicht über den zum Tatzeitpunkt fast volljährigen Tim K. führten. Auch nach der ärztlichen Einschätzung, der die Beklagte habe vertrauen dürfen, habe nichts darauf hingedeutet, dass sein sozial auffälliges Verhalten in ein aggressives und gewalttätiges Verhalten "umschlagen" könnte.
Urteil des Landgerichts nach Berufungsrücknahme rechtskräftig
Aufgrund der Berufungsrücknahme ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 rechtskräftig. Von vornherein nicht mit der Berufung angegriffen war es, soweit es die Haftung des Vaters von Tim K. dem Grunde nach bejaht hat.
Relevante Normen:
§ 832 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Erläuterungen
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
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