23.11.2024
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Dokument-Nr. 10057

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss04.08.2010

Amoklauf in Winnenden: Dienstunfall muss trotz Abwesenheit von der Schule anerkannt werdenRücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat der Klage eines Lehrers der Albertville-Realschule in Winnenden stattgegeben und entschieden, dass eine Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall rechtswidrig ist.

Der Lehrer hatte sich am Tag des Amoklaufs nicht in der Schule, sondern stationär in einem Krankenhaus aufgehalten und dort durch die Fernseh­nach­richten von dem Amoklauf erfahren. Bei dem Kläger wurde dann eine akute Belas­tungs­re­aktion und eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung diagnostiziert. Das Regie­rungs­prä­sidium hatte dem Kläger zunächst im Mai 2009 das Ereignis in Winnenden als Dienstunfall anerkannt und sich zur Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung bereit erklärt. Mit Bescheid vom 3. August 2009 nahm das Regie­rungs­prä­sidium jedoch die Anerkennung des Vorfalls am 11. März 2009 als Dienstunfall zurück, da ein Dienstunfall tatsächlich nicht vorgelegen habe. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Wider­spruchs­be­scheid vom 12. Februar 2010 zurückgewiesen.

Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls formal unzulässig

Das Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hat den Bescheid des Regie­rungs­prä­sidiums Stuttgart vom 3. August 2009 und dessen Wider­spruchs­be­scheid vom 12. Februar 2010 aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall hätten beim Kläger zwar vorgelegen, da diese Anerkennung rechtswidrig gewesen sei. Denn nachdem sich der Kläger am Tag des Amoklaufs nicht im Dienst befunden, sondern krank­heits­bedingt stationär in einem Krankenhaus aufgehalten habe, sei der von ihm geltend gemachte, aufgrund des Amoklaufs eingetretene Körperschaden nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall sei deshalb mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen. Die Rücknahme der Anerkennung des Amoklaufs als Dienstunfall sei dennoch rechtswidrig, da das Regie­rungs­prä­sidium von dem ihm bei der Entscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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