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Dokument-Nr. 18691

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Urteil18.03.2014Oberlandesgericht Stuttgart12 U 193/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2015, 50Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 50
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil29.08.2013, 35 O 40/13 KfH
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil18.03.2014

Wettbe­wer­bs­verstoß beim Führen ausländischer Ehrengrade ohne Angabe der verleihenden HochschuleVerstoß gegen § 37 Abs. 2 des Landes­hochschul­gesetzes

Wer seine ausländischen Ehrengrade ("Prof." und "Dr. h.c.") ohne Angabe der verleihenden Stelle im geschäftlichen Verkehr benutzt, verstößt gegen § 37 Abs. 2 Landes­hochschul­gesetz (LHG) und handelt daher wettbe­wer­bs­widrig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden einem Rechtsanwalt von einer türkischen Universität die Ehrengrade "Prof." und "Dr. h.c." verliehen. Diese Titel nutzte er in der Folgezeit auf dem Briefkopf seiner Kanzlei sowie für seine Internetseite. Da er dabei aber nicht Angab von welcher Hochschule er die Titel erhalten hatte, nahm ihn ein Konkurrent auf Unterlassung in Anspruch. Der Konkurrent sah in der Verwendung der Titel einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem das Landgericht Stuttgart gegen den Mitbewerber entschied, musste sich das Oberlan­des­gericht Stuttgart mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Mitbewerbers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Mitbewerber habe ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 UWG zugestanden. Denn durch die fehlende Angabe der die Titel verleihenden Hochschule habe der Rechtsanwalt die Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in die Irre geführt. Denn durch die unberechtigte Verwendung der Titel habe bei den Verbrauchern ein unzutreffender Eindruck über die wissen­schaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts entstehen können. Zudem sei es nach § 37 Abs. 2 LHG notwendig im Rahmen von ausländischen Titeln die verleihende Hochschule mit anzugeben.

Verwendung der Titel stellt geschäftliche Handlung dar

Die Verwendung der Titel auf dem Briefkopf sowie auf der Internetseite habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts der Förderung des Kanzlei­ge­schäfts des Rechtsanwalts gedient und daher eine geschäftliche Handlung dargestellt. Es sei zu beachten gewesen, dass der Durch­schnitts­ver­braucher dem Träger von akademischen Graden ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seiner Zuverlässigkeit entgegenbringt.

Unter­schiedliche Tätig­keits­schwer­punkte der Mitbewerber stand Wettbe­wer­bs­ver­hältnis nicht entgegen

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts für das Wettbe­wer­bs­ver­hältnis zwischen den beiden Parteien unerheblich gewesen, dass der klagende Mitbewerber überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig war und der beklagte Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Ausländer- und Beamtenrechts spezialisiert war. Denn aus Sicht der Verbraucher haben beide Rechtsanwälte Dienst­leis­tungen für alle Rechtsgebiete angeboten.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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