21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil17.04.2007

Kurzfristige Absage eines zahnärztlichen Behand­lungs­termins: Ausfallhonorar?Kein Ausfallhonorar bei einver­nehm­licher Verlegung des Arzttermins

Wer einen Arzttermin kurzfristig aus dringenden Gründen absagen muss und sich mit dem Arzt einigt, dass der Termin verlegt wird, muss nicht für das ausgefallene Honorar des Arztes haften. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall sagte ein Patient vier Stunden vor dem Behandlungstermin bei einem Arzt (hier: Mund-, Kiefer- und Gesicht­s­chirurgen) wegen eines dringenden Gerichtstermins bei diesem ab. Gleichzeitig wurde ein neuer Behand­lungs­termin vereinbart. Bei einem vorgegangenen Termin hatte der Arzt dem Patienten einen Anamnesebogen vorgelegt, der neben verschiedenen Fragen zu Vorerkrankungen den folgenden vorgedruckten Hinweis enthält:

" Wir bitten darum, Termi­n­än­de­rungen bzw. Terminabsagen uns mindestens 24 Stunden, bei Vollna­r­ko­se­ein­griffen 3 Tage vorher mitzuteilen. Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfa­ll­zeit­gebühr zu berechnen. "

Der Arzt verlangt von dem Patienten den vertraglich vereinbarten Honoraranspruch in Höhe von 5.916,49 EUR; zumindest aber Schadensersatz, weil er wegen der Kurzfristigkeit der Absage die freigewordene Zeit nicht habe anderweitig gewinnbringend nutzen können.

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart wies die Klage des Arztes ab. Der Arzt könne weder den vertraglichen Honoraranspruch oder Schadensersatz beanspruchen.

Einvernehmliche Verlegung des Termins schließt Anspruch wegen Annahmeverzugs aus (§ 615 BGB)

Unter welchen Voraussetzungen einem Arzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behand­lungs­termins seitens den Patienten Ansprüche auf das Behand­lungs­honorar zustehen, bestimmt sich nach § 615 BGB i.V. mit den Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ).

Im vorliegenden Fall stehe einem Anspruch nach § 615 BGB aber bereits der Umstand entgegen, dass die Parteien den für den 5.7.2005, 13.00 Uhr vereinbarten Termin im Einvernehmen auf einen späteren Zeitpunkt (5.9.2005) verlegt haben. Durch diese Terminsänderung war für die Mitwir­kungs­handlung des Beklagten i.S. des § 296 BGB nicht mehr der 5.7.2005, sondern der 5.9.2005 maßgeblich. Daher konnte am 5.7.2005 kein Annahmeverzug mehr eintreten. Dass der Kläger zu dieser Terminsänderung nur bereit gewesen sein mag, weil sich der Beklagte durch ein Beharren auf dem Termin - möglicherweise - nicht hätte umstimmen lassen, ist für die rechtliche Beurteilung im Rahmen des § 615 BGB ohne entscheidende Bedeutung.

Im übrigen seien auch Zweifel im Hinblick auf das freie Kündigungsrecht des Patienten (§§ 621 Nr.5, 627 BGB) und im Hinblick auf den Zweck einer Termins­ver­ein­barung angebracht, zumal auch Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten nicht selten erhebliche Wartezeiten ohne Ausgleich für entgangenen Verdienst abverlangen.

Auch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Einen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 252 BGB lehnten die Richter ebenfalls ab. Ein Schaden könne dem Kläger durch die Pflicht­ver­letzung des Beklagten nur insoweit entstanden sein, als er bei rechtzeitiger Terminsabsage einen „Ersatzpatienten“ hätte behandeln können und behandelt hätte, den er tatsächlich nicht behandeln konnte und nicht behandelt hat. Dies müsse im Rahmen des § 252 Satz 2 BGB zumindest als wahrscheinlich anzunehmen sein. Nach dem Sachvortrag der Parteien sei dies aber nicht der Fall.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Vergü­tungs­an­spruchs nach § 615 BGB oder eines Schaden­er­satz­an­spruchs nach § 252 BGB bei kurzfristiger Absage eines ärztlichen Behand­lungs­termins durch den Patienten.

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