23.11.2024
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Dokument-Nr. 3608

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Beschluss02.01.2007Oberlandesgericht Schleswig-Holstein3 MB 39/06 u. a.
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss02.01.2007

OVG Schleswig-Holstein weist Beschwerde gegen die Vermittlung von Sportwetten zurück

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein hat die Beschwerden zweier schleswig-holsteinischer Städte gegen Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein in Schleswig zurückgewiesen. Dieses hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruches eines Sport­wett­ver­mittlers gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wieder­her­ge­stellt.

Im Frühjahr 2006 hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht das im bayerischen Staats­lot­te­rie­gesetz enthaltene staatliche Sport­wet­ten­monopol für verfas­sungs­widrig erklärt und den bayerischen Gesetzgeber verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Bis zu dieser Neuregelung dürfe das bayerische Staats­lot­te­rie­gesetz unter bestimmten Bedingungen weiter angewandt werden.

Daraufhin wurde im Sommer 2006 durch zwei schleswig-holsteinische Städte mehreren privaten Wettvermittlern untersagt, weiterhin die Möglichkeit anzubieten, in ihren Geschäfts­lokalen Sportwetten oder andere Glückspiele mit anderen Veranstaltern als NordwestLotto Schleswig-Holstein abzuschließen. Die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Auf Antrag der privaten Wettvermittler hat das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht daraufhin die sofortige Vollziehbarkeit der Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen mit der Folge aufgehoben, dass Sportwetten jedenfalls bis zum Ablauf der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht (siehe Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28.03.2006) gesetzten Neure­ge­lungsfrist und somit bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin an private Veranstalter von Sportwetten vermittelt werden dürfen (siehe z.B. VG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2006).

Die gegen die verwal­tungs­ge­richt­lichen Entscheidungen gerichteten Beschwerden der betroffenen Städte hat das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig nunmehr im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Das Verwal­tungs­gericht sei in den auf die Gewährung lediglich vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren zu Recht davon ausgegangen, dass die zugrunde liegende Rechtslage – insbesondere auch die einschlägigen Fragen des europäischen Gemein­schafts­rechts – ( "Gambelli-Urteil" - Nationale Verbote für Sportwetten können eine Beschränkung der Nieder­las­sungs­freiheit und des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs darstellen) in diesen Verfahren nicht abschließend geklärt werden könne. Sodann habe das Verwal­tungs­gericht festgestellt und ausführlich begründet, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen mit Blick auf die voraussichtlich zum 31. Dezember 2007 erfolgende gesetzliche Neuregelung des Sport­wet­ten­rechts nicht erkennbar sei. Mit ihren Beschwerden hätten die betroffenen Städte die Richtigkeit dieser vom Verwal­tungs­gericht vertretenen Rechtsansicht nicht in Frage gestellt.

Abschließend hat das Oberver­wal­tungs­gericht allerdings darauf hingewiesen, dass andere Grundsätze für diejenigen gelten dürften, die ihre Vermitt­lung­s­tä­tigkeit zukünftig trotz der "obergerichtlich bestätigten Rechts­un­si­cher­heiten" aufnähmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein

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