Dokument-Nr. 18060
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- MDR 2013, 1349Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1349
- NJW-RR 2014, 99Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 99
- NJW-Spezial 2014, 3 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 3, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- NZM 2014, 327Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 327
- VersR 2014, 330Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 330
- VuR 2014, 75Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2014, Seite: 75
- zfs 2014, 35Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2014, Seite: 35
- Landgericht Saarbrücken, Beschluss05.03.2013, 14 O 105/12
Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss04.06.2013
Durch geschmolzenen Hagel entstandener Wasserschaden ist kein HagelschadenHauratsversicherung gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 von Leistungspflicht befreit / Wechsel des Aggregatszustands des Hagels
Entstehen durch geschmolzenen Hagel Wasserschäden, so liegen keine Hagelschäden vor. Die Hausratversicherung ist daher gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 nicht verpflichtet, für die Schäden aufzukommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines massiven Hagelschauers im September 2011 drangen in den Keller eines Wohnhauses erhebliche Mengen Hagelkörner ein. Nachdem diese geschmolzen waren, richtete das Schmelzwasser Schäden an den im Keller abgestellten Hausratsgegenständen an. Zum Eintritt des Hagels kam es, da nach Behauptungen des Geschädigten der Hagel die ordnungsgemäß verschlossene Kellertür aufgestoßen haben soll. Der Geschädigte beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Hausratsversicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadensregulierung ab. Ihrer Auffassung nach habe nicht der Hagel unmittelbar den Schaden verursacht. Zudem berief sich die Versicherung auf eine Ausschlussklausel, wonach Schäden durch Eindringen von Hagel nicht versichert sind, wenn der Hagel durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Außentüren eindringt, es sei denn, dass diese Öffnung durch Hagel entstanden ist und einen Gebäudeschaden darstellt. Da der Geschädigte weiterhin auf Zahlung bestand, kam der Fall vor Gericht.
Landgericht verneinte Versicherungsschutz
Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch auf Versicherungsschutz. Denn nicht der Hagel, sondern das Schmelzwasser habe die Schäden verursacht. Der gefrorene Hagel habe seinen Aggregatzustand geändert und deshalb seien die Schäden nicht unmittelbar verursacht. Darüber hinaus habe sich die Versicherung auf die Ausschlussklausel berufen können, da der Geschädigte selbst nicht behauptete, dass die Kellertür und damit das Gebäude durch den Hagel beschädigt wurden. Da der Geschädigte dies anders sah, verfolgte er sein Begehren vor dem Oberlandesgericht weiter.
Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Geschädigten habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden.
Keine unmittelbare Beschädigung durch Hagel
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts seien die Schäden nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Schäden seien vielmehr durch das Schmelzwasser entstanden.
Leistungsfreiheit durch Ausschlussklausel
Außerdem sei die Versicherung wegen der Ausschlussklausel von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Der Geschädigte habe keine durch Hagel verursachte Gebäudebeschädigung behauptet. Das Gericht gab zu bedenken, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Außentür einem äußeren Druck durch eine geeignete widerstandsfähige Verriegelung entweder standgehalten hätte oder dadurch aufgebrochen oder beschädigt worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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