15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18060

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Beschluss04.06.2013Oberlandesgericht Saarbrücken5 W 43/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1349Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1349
  • NJW-RR 2014, 99Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 99
  • NJW-Spezial 2014, 3 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 3, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZM 2014, 327Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 327
  • VersR 2014, 330Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 330
  • VuR 2014, 75Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2014, Seite: 75
  • zfs 2014, 35Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2014, Seite: 35
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Beschluss05.03.2013, 14 O 105/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss04.06.2013

Durch geschmolzenen Hagel entstandener Wasserschaden ist kein HagelschadenHaurats­ver­si­cherung gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 von Leistungs­pflicht befreit / Wechsel des Aggre­gats­zu­stands des Hagels

Entstehen durch geschmolzenen Hagel Wasserschäden, so liegen keine Hagelschäden vor. Die Haus­rat­versicherung ist daher gemäß § 5 Nr. 1 VHB 2008 nicht verpflichtet, für die Schäden aufzukommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines massiven Hagelschauers im September 2011 drangen in den Keller eines Wohnhauses erhebliche Mengen Hagelkörner ein. Nachdem diese geschmolzen waren, richtete das Schmelzwasser Schäden an den im Keller abgestellten Hausrats­ge­gen­ständen an. Zum Eintritt des Hagels kam es, da nach Behauptungen des Geschädigten der Hagel die ordnungsgemäß verschlossene Kellertür aufgestoßen haben soll. Der Geschädigte beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Hausratsversicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadens­re­gu­lierung ab. Ihrer Auffassung nach habe nicht der Hagel unmittelbar den Schaden verursacht. Zudem berief sich die Versicherung auf eine Ausschlussklausel, wonach Schäden durch Eindringen von Hagel nicht versichert sind, wenn der Hagel durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Außentüren eindringt, es sei denn, dass diese Öffnung durch Hagel entstanden ist und einen Gebäudeschaden darstellt. Da der Geschädigte weiterhin auf Zahlung bestand, kam der Fall vor Gericht.

Landgericht verneinte Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz. Denn nicht der Hagel, sondern das Schmelzwasser habe die Schäden verursacht. Der gefrorene Hagel habe seinen Aggregatzustand geändert und deshalb seien die Schäden nicht unmittelbar verursacht. Darüber hinaus habe sich die Versicherung auf die Ausschluss­klausel berufen können, da der Geschädigte selbst nicht behauptete, dass die Kellertür und damit das Gebäude durch den Hagel beschädigt wurden. Da der Geschädigte dies anders sah, verfolgte er sein Begehren vor dem Oberlan­des­gericht weiter.

Oberlan­des­gericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Geschädigten habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden.

Keine unmittelbare Beschädigung durch Hagel

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts seien die Schäden nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels entstanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für den Schaden­s­eintritt war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Schäden seien vielmehr durch das Schmelzwasser entstanden.

Leistungs­freiheit durch Ausschluss­klausel

Außerdem sei die Versicherung wegen der Ausschluss­klausel von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Der Geschädigte habe keine durch Hagel verursachte Gebäu­de­be­schä­digung behauptet. Das Gericht gab zu bedenken, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Außentür einem äußeren Druck durch eine geeignete wider­stands­fähige Verriegelung entweder standgehalten hätte oder dadurch aufgebrochen oder beschädigt worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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