18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Amtsgericht München Urteil17.11.2006

Hausrat­ver­si­cherung haftet nicht für Schäden auf der TerrasseGegenstände, die sich im Freien befinden, sind nicht mitversichert

Eine nicht eingefriedete Terrasse, deren Steinfliesen unmittelbar in die Rasenfläche des Gartens übergehen und die nur zu einem kleinen Teil von einem Balkon überragt wird, gehört nicht zur Wohnung. Die Hausrats­ver­si­cherung schützt dort abgestellte Gegenstände nicht. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin hatte bei einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Hausrats­ver­si­cherung abgeschlossen. Als sie eine Stahlplastik des Künstlers Hajek erwarb, stellte sie diese auf ihre nicht eingefriedete Terrasse, die zum Teil von einem Balkon im ersten Stock überragt wird, unterhalb des äußeren Endes des Balkons auf. Sie schützte sie noch mit einer Wolldecke. All das nützte allerdings nichts, als im September 2003 ein Hagelsturm darüber fegte, die Decke wegwehte und die Plastik beschädigte. Ein Restaurator veranschlagte die Reparaturkosten auf 4460 Euro. Diesen Betrag verlangte sie von ihrer Hausrats­ver­si­cherung, die sich allerdings weigerte, den Schaden zu regulieren. Die Terrasse gehöre nicht zur Wohnung, es läge daher kein Versi­che­rungsfall vor.

Die Besitzerin der Plastik klagte daraufhin beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Versichert seien nur Gegenstände, die sich in dem durch den Vertrag festgelegten Versi­che­rungsort befänden. Nach den vorliegenden Versi­che­rungs­be­din­gungen sei der Versi­che­rungsort die Wohnung des Versi­che­rungs­nehmers, einschließlich der Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Eine Ausnahme würde nur für Rundfunk- und Fernsehantennen sowie für Markisen gemacht, die ausdrücklich mitversichert seien, obwohl sie sich außerhalb der Räume befänden. Bereits daraus ergäbe sich, dass Gegenstände, die sich im Freien befänden, nicht versichert seien. Hinzukomme, dass auch nach der Verkehrs­an­schauung die offene Terrasse nicht zur Wohnung gehöre, sondern zur Umgebung des Wohnhauses, ähnlich wie der Garten und der Hofraum. Eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff Wohnung auch die Terrasse beinhalte, komme daher nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.05.2007

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