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Amtsgericht München Urteil08.01.2008

Verlust des Toupets auf dem Balkon nicht von der Hausrats­versicherung erfasstVersi­che­rungs­schutz besteht nur innerhalb von Gebäuden

Der Verlust des Toupets auf dem Balkon infolge eines Sturms ist nicht von der Hausrats­versicherung gedeckt. Denn der Versi­che­rungs­schutz für Sturmschäden besteht nur innerhalb von Gebäuden. Wer zudem sein Toupet nicht am Kopf befestigt, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlor ein Versi­che­rungs­nehmer im Januar 2008 sein Toupet als er versuchte während des Sturms "Kyrill" die gelöste Markise auf dem Balkon wieder zu befestigen. Er steckte sein Kopf aus der Wohnung, wobei das Haarteil durch den Sturm weggerissen wurde. Die Hausratsversicherung lehnte eine Regulierung des mitversicherten Toupets ab. Ihrer Meinung nach, habe zum einen kein Versi­che­rungsfall vorgelegen, da sie nur für Sturmschäden innerhalb von Gebäuden aufkommen habe müssen. Zum anderen habe der Versicherte grob fahrlässig gehandelt, da er es unterlassen habe sein Toupet am Kopf zu befestigen.

Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen bestand nicht

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Versi­che­rungs­nehmer habe keinen Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen gehabt, da ein versichertes Ereignis nicht vorgelegen habe.

Verlust des Toupets nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Verlust des Toupets nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst gewesen. Denn dieser habe nur für Sturmschäden innerhalb von Gebäuden bestanden. Der Versicherte steckte jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Kopf aus der Wohnung. Dass sich dabei sein Körper noch in der Wohnung befand, habe keine Rolle gespielt. Denn entscheidend sei allein gewesen, dass sich sein Kopf und damit das Versi­che­rungs­objekt "Toupet" außerhalb derselben befand. Nach allgemeiner Ansicht können Gegenstände, die sich auf dem Balkon befinden nicht als innerhalb des Gebäudes befindlich verstanden werden.

Verlust des Versi­che­rungs­schutzes aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens

Darüber hinaus habe die Versicherung gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) ohnehin nicht für den Schaden einstehen müssen, so das Amtsgericht weiter. Denn der Versi­che­rungs­nehmer habe den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig verursacht. Er habe seine Sorgfalts­pflichten grob verletzt als er seinen Kopf aus der Balkontür streckte, obwohl er wusste, dass draußen ein Sturm tobte und er sein Toupet nicht an seinem Kopf befestigt hatte. Der Verlust sei für einen umsichtig handelnden Menschen unter den gegebenen Umständen voraussehbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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