Dokument-Nr. 8420
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Amtsgericht München Urteil14.01.2009
Windstärke 8: Kein Versicherungsschutz, wenn Außenmarkise grob fahrlässig nicht eingerollt wirdAuch moderne Markisen können starken Windstößen nicht standhalten
Bei einem Sturm mit Windstärke 8 ist abzusehen, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese bei entsprechendem Wind nicht ein, verliert man wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein 89 Jahre alter Mann unterhielt bei einer Versicherungsgesellschaft eine Wohngebäudeversicherung.
Sachverhalt
Als Anfang Mai 2007 der Sturm „Ewald“ mit Windstärke 8 tobte, wurden das Markisentuch und der Gelenkarm einer Markise des Versicherungsnehmers stark beschädigt. Er ließ die Schäden reparieren. Die Reparaturkosten betrugen 1785 Euro. Diese Kosten wollte er von seiner Versicherung erstattet erhalten. Sein von ihm eingeschalteter Versicherungsmakler zeigte zu diesem Zwecke Mitte Oktober 2007 den Schaden an.
Begutachtung der Markise nicht mehr möglich
Die Versicherung zahlte jedoch nicht. Die Anzeige sei nicht unverzüglich erfolgt. Dadurch habe man auch die Markise nicht mehr begutachten können. Außerdem habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, als er trotz Sturms die Markise ausgefahren ließ.
Versicherungsnehmer vertraute auf Wetterfestigkeit der Markise
So sei es nicht, entgegnete der Kunde. Er habe frühzeitig den Schaden seinem Makler gemeldet. Die Versicherung hätte sich nur die Lichtbilder vom Schaden ansehen müssen. Ein direkter Augenschein sei nicht erforderlich gewesen. Er sei nicht fahrlässig gewesen, sondern habe auf die Wetterfestigkeit der modernen Markise vertraut.
Kein Versicherungsschutz bei grob fahrlässigem Handeln
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor der der Rechtsstreit schließlich landete, gab allerdings der Versicherung Recht. Es müsse jedermann klar sein, – gerade auch einem Mann mit langjähriger Lebenserfahrung –, dass es bei Windstärke 8 zu Windstössen kommen könne, die auch eine moderne Markise zerstören können. Bei einem solchen Sturm sei die Markise einzufahren. Da dies der Kläger grob fahrlässig unterlassen habe, bestehe kein Versicherungsschutz mehr. Außerdem sei die Anzeige des Schadens nicht unverzüglich erfolgt. Dass dies auf Grund eines Fehlers des Maklers geschah, könne den Kläger nicht entlasten. Der Makler stehe in seinem Lager und er müsse sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen. Auf Grund der späten Anzeige sei es der Versicherung nicht möglich gewesen, eine Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens vor Ort durchzuführen. Etwaige Lichtbilder seien dafür kein Ersatz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, AG München
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