21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil14.01.2009

Windstärke 8: Kein Versi­che­rungs­schutz, wenn Außenmarkise grob fahrlässig nicht eingerollt wirdAuch moderne Markisen können starken Windstößen nicht standhalten

Bei einem Sturm mit Windstärke 8 ist abzusehen, dass es zu Windstößen kommen kann, die eine Außenmarkise zerstören können. Fährt man diese bei entsprechendem Wind nicht ein, verliert man wegen grober Fahrlässigkeit den Versi­che­rungs­schutz. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein 89 Jahre alter Mann unterhielt bei einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft eine Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung.

Sachverhalt

Als Anfang Mai 2007 der Sturm „Ewald“ mit Windstärke 8 tobte, wurden das Markisentuch und der Gelenkarm einer Markise des Versi­che­rungs­nehmers stark beschädigt. Er ließ die Schäden reparieren. Die Reparaturkosten betrugen 1785 Euro. Diese Kosten wollte er von seiner Versicherung erstattet erhalten. Sein von ihm eingeschalteter Versi­che­rungs­makler zeigte zu diesem Zwecke Mitte Oktober 2007 den Schaden an.

Begutachtung der Markise nicht mehr möglich

Die Versicherung zahlte jedoch nicht. Die Anzeige sei nicht unverzüglich erfolgt. Dadurch habe man auch die Markise nicht mehr begutachten können. Außerdem habe der Versi­che­rungs­nehmer grob fahrlässig gehandelt, als er trotz Sturms die Markise ausgefahren ließ.

Versi­che­rungs­nehmer vertraute auf Wetter­fes­tigkeit der Markise

So sei es nicht, entgegnete der Kunde. Er habe frühzeitig den Schaden seinem Makler gemeldet. Die Versicherung hätte sich nur die Lichtbilder vom Schaden ansehen müssen. Ein direkter Augenschein sei nicht erforderlich gewesen. Er sei nicht fahrlässig gewesen, sondern habe auf die Wetter­fes­tigkeit der modernen Markise vertraut.

Kein Versi­che­rungs­schutz bei grob fahrlässigem Handeln

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor der der Rechtsstreit schließlich landete, gab allerdings der Versicherung Recht. Es müsse jedermann klar sein, – gerade auch einem Mann mit langjähriger Lebenserfahrung –, dass es bei Windstärke 8 zu Windstössen kommen könne, die auch eine moderne Markise zerstören können. Bei einem solchen Sturm sei die Markise einzufahren. Da dies der Kläger grob fahrlässig unterlassen habe, bestehe kein Versi­che­rungs­schutz mehr. Außerdem sei die Anzeige des Schadens nicht unverzüglich erfolgt. Dass dies auf Grund eines Fehlers des Maklers geschah, könne den Kläger nicht entlasten. Der Makler stehe in seinem Lager und er müsse sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen. Auf Grund der späten Anzeige sei es der Versicherung nicht möglich gewesen, eine Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens vor Ort durchzuführen. Etwaige Lichtbilder seien dafür kein Ersatz.

Quelle: ra-online, AG München

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