18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 13551

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil19.10.2011

Hochwas­ser­schaden: Gebäu­de­ver­si­cherung umfasst nicht den Schutz der Einrichtung und des HausratsGesonderte Hausrats­ver­si­cherung ist für Schäden an Möbeln und Einrich­tungs­ge­gen­ständen notwendig

Grundsätzlich sind Hausrat und Gebäude aus Sicht einer Versicherung zu unterscheiden. Im Schadensfall wird streng abgegrenzt, welche Elemente zum Gebäude und welche zum Hausrat gehören. Eine Küche, die nicht individuell für das Gebäude gefertigt wurde, zählt beispielsweise zur Einrichtung und ist damit nicht durch eine Gebäu­de­ver­si­cherung abgedeckt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Im vorliegenden Fall begehrte ein Mann Schadenersatz für seine bei einem Hochwasser beschädigte Einbauküche. Die Versicherung hatte einer möglichen Zahlungs­ver­pflichtung mit der Begründung widersprochen, dass im Rahmen einer Gebäudeversicherung keine serienmäßig gefertigten Einbauküchen vom Versi­che­rungs­schutz umfasst seien. Vielmehr gelte die Voraussetzung, dass eine Küche individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sein müsse, damit sie von der Gebäu­de­ver­si­cherung geschützt sei. Andernfalls zähle die Einrichtung zum Hausrat, für den eine gesonderte Hausratsversicherung nötig sei. Im vorliegenden Fall habe diese jedoch nicht bestanden.

Kläger stützt sich auf Beratungs­ver­schulden der Versicherung

Der Kläger stütze sich schließlich auf das nach seiner Ansicht bestehende Beratungs­ver­schulden des Versicherers, da er selbst gewillt gewesen sei, auch den in seinem Grundeigentum befindlichen Inhalt gegen Schäden abzusichern, und nicht nur das Grundeigentum selbst. Im Beratungs­ge­spräch sei er auf die Möglichkeit einer Hausrats­ver­si­cherung nicht hingewiesen worden. Dem Rat, auch eine solche Versicherung abzuschließen, wäre der Kläger selbst­ver­ständlich gefolgt. Demnach verlangte er jetzt von seinem Versicherer so gestellt zu werden, als hätte er eine Hausrats­ver­si­cherung abgeschlossen. Die Versicherung verneinte jedoch eine Beratungs­pflicht und wies darauf hin, dass der Kläger in den ihm ausgehändigten Versi­che­rungs­be­din­gungen für die Gebäu­de­ver­si­cherung hätte nachlesen können, dass der Hausrat vom Schutz nicht umfasst sei.

Gebäu­de­ver­si­che­rungs­schutz für Küche gilt nur, wenn sie mit dem Gebäude "untrennbar" verbunden ist

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Position der Versicherung. Die geltend gemachten Schäden an der Einbauküche seien vom Schutz in der Wohngebäudeversicherung nicht umfasst gewesen. Bei der von einer Firma erworbenen und gemäß der dem Gericht vorgelegten Konstruk­ti­o­ns­zeich­nungen zu einem Preis von 7.445 DM eingebauten Küche handele es sich nicht um eine individuelle Anfertigung, da die lediglich zusam­men­ge­fügten Einzelteile jeweils aus einer Serienfertigung stammten. Hätte es sich bei Küche und Gebäude um eine Einheit gehandelt, so wäre sie von der Gebäu­de­ver­si­cherung umfasst gewesen. Hierfür hätte die Küche jedoch individuell gefertigt worden sein müssen, so dass sie nicht ohne größeren Aufwand hätte entfernt werden können.

Auch ein Beratungs­ver­schulden der Versicherung schloss das Gericht aus. Es sei vielmehr Aufgabe des Versicherten, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versi­che­rungs­schutz zu informieren.

Quelle: ra-online, OLG Saarbrücken (vt/st)

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