18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Dresden Urteil26.08.2015

Hoch­wasser­geschädigte Eigen­heim­be­sitzer haben keinen Anspruch auf SchadenersatzHoch­wasser­schutz­vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnhäuser wurden beachtet

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass Eigen­heim­be­sitzer, deren Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 überschwemmt worden waren, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Gemeinde kann nach Auffassung des Gerichts keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung vorgeworfen werden, da die damaligen Hoch­wasser­schutz­vorschriften beachtet wurden und die strengeren Hoch­wasser­schutz­vorschriften erst ab 2005 in Kraft getreten sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, hatten Schaden­er­satz­ansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 - wie bereits 2002 - überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstel­lungs­kosten mit ca. 80.000 bis 226.000 Euro beziffern.

LG weist Klage ab

Das Landgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Es hat keine Amtspflicht­ver­letzung der Beklagten bei der Erstellung des Bebauungsplanes festgestellt und die Ansprüche zudem auch als verjährt angesehen.

Strenge Hochwas­ser­schutz­vor­schriften traten erst ab 2005 in Kraft

Das Oberlan­des­gericht führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung vorzuwerfen sei. Die damaligen Hochwas­ser­schutz­vor­schriften seien beachtet worden. Strengere Hochwas­ser­schutz­vor­schriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als Grund­s­tücks­ei­gentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll.

Kein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes

Auch nach der Flut 2002 sei der Beklagten keine Pflicht­ver­letzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Beklagte auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung, grundsätzlich nicht hochwas­ser­schutz­pflichtig.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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