Dokument-Nr. 25944
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- NJW-RR 2016, 861Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 861
- VersR 2017, 350Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 350
- Landgericht Saarbrücken, Urteil02.03.2015, 12 O 93/14
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil13.01.2016
Wasserschaden in Wohnung: Versicherungsnehmer muss bei Wahl einer Ersatzunterbringung nicht günstigste Alternative wählenVersicherungsnehmer steht Anspruch auf versprochene Höchstentschädigung zu
Muss ein Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aufgrund eines Wasserschadens in seiner Wohnung in eine Ersatzunterbringung, so muss er nicht die günstigste Alternative wählen. Vielmehr steht ihm die von der Versicherung versprochene Höchstentschädigung zu. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens in der Wohnung musste ein Mieter zusammen mit seiner Lebensgefährtin ab September 2013 für 62 Tage in eine Ersatzwohnung. Der Vermieter bot dafür eine in seinem Eigentum stehende, möblierte Doppelhaushälfte an. Der Mieter verfügte über eine Hausratsversicherung, die für den Schadensfall aufkam. Unter anderem versprach die Versicherung die Erstattung von Hotelkosten für maximal 100 Tage. Die Höchstentschädigung lag pro Tag bei 100 EUR. Entsprechend dieser Regelung rechnete der Vermieter die 62-tägige Unterbringung in dem Ferienhaus zu einem Tagessatz je 100 EUR ab. Den Gesamtbetrag von 6.200 EUR verlangte der Mieter von seiner Versicherung ersetzt. Diese hielt den Betrag jedoch für überhöht und erstattete daher nur einen Betrag von 4.000 EUR. Sie warf dem Mieter ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Der Mieter erhob daraufhin Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Zwar sei der Tagesmietpreis von 100 EUR für die Unterkunft angemessen. Jedoch müsse die Hausratsversicherung nur die notwendigen Hotelkosten ersetzen. Der Ersatzanspruch beschränke sich daher nur auf die Kosten, die für die Anmietung einer angemessenen Ersatzwohnung entstehen. Dies wäre bereits zu einem Betrag von täglich 64,15 EUR möglich gewesen, so dass der Anspruch des Mieters durch die Zahlung der 4.000 EUR bereits erfüllt sei. Durch die Anmietung des teuren Hauses habe der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Mieters.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Höchstentschädigung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihm stehe ein Anspruch auf die Höchstentschädigung und somit auf Zahlung weiterer 2.200 EUR zu. Denn die Hausratsversicherung habe für den Versicherungsfall den Ersatz von Hotelkosten für maximal 100 Tage bei einer Höchstentschädigung je Tag von 100 EUR versprochen.
Keine Erstattung von notwendigen Unterbringungskosten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es unzutreffend, dass die entstandenen Unterbringungskosten nur im Rahmen des Notwendigen zu erstatten seien. Doch selbst wenn, sei der Anspruch gegeben. Denn der Mieter habe die mit der Anmietung der Doppelhaushälfte verbundenen Kosten für erstattungsfähig halten dürfen. Zwar seien die versprochenen Hotelkosten von 100 EUR je Tag ausdrücklich als Höchstentschädigung bezeichnet. Das veranschaulicht dem Versicherungsnehmer aber nur, dass es sich dabei um eine Obergrenze handele. Konkrete Vorgaben, wonach sich der jeweils erstattungsfähige Betrag im Einzelfall richten solle, enthalten die Versicherungsbedingungen nicht. Es lasse sich aus ihnen insbesondere nicht entnehmen, dass der Versicherungsnehmer gehalten sei, eine seine üblichen Wohnverhältnissen entsprechende Ersatzbleibe zu wählen.
Keine Pflicht zur Wahl der günstigsten Alternative
Bei der Wahl der versicherten Möglichkeiten der Unterbringung sei der Versicherungsnehmer frei, so das Oberlandesgericht. Er dürfe sich deshalb bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Bedürfnissen und privaten Befindlichkeiten leiten lassen. Er müsse grundsätzlich keinen Aufwand für eine Suche nach Alternativen betreiben und müsse insbesondere nicht die günstigste Alternative wählen. Der Versicherer sei dadurch ausreichend geschützt, dass die Kosten sowohl der Höhe als auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt seien.
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Aus den oben genannten Gründen ergebe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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