18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 25944

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Urteil13.01.2016Oberlandesgericht Saarbrücken5 U 15/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 861Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 861
  • VersR 2017, 350Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 350
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil02.03.2015, 12 O 93/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil13.01.2016

Wasserschaden in Wohnung: Versi­che­rungs­nehmer muss bei Wahl einer Ersat­zun­ter­bringung nicht günstigste Alternative wählenVersi­che­rungs­nehmer steht Anspruch auf versprochene Höchs­tent­schä­digung zu

Muss ein Versi­che­rungs­nehmer einer Haus­rats­versicherung aufgrund eines Wasserschadens in seiner Wohnung in eine Ersat­zun­ter­bringung, so muss er nicht die günstigste Alternative wählen. Vielmehr steht ihm die von der Versicherung versprochene Höchs­tent­schä­digung zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Wasserschadens in der Wohnung musste ein Mieter zusammen mit seiner Lebensgefährtin ab September 2013 für 62 Tage in eine Ersatzwohnung. Der Vermieter bot dafür eine in seinem Eigentum stehende, möblierte Doppel­haus­hälfte an. Der Mieter verfügte über eine Hausratsversicherung, die für den Schadensfall aufkam. Unter anderem versprach die Versicherung die Erstattung von Hotelkosten für maximal 100 Tage. Die Höchs­tent­schä­digung lag pro Tag bei 100 EUR. Entsprechend dieser Regelung rechnete der Vermieter die 62-tägige Unterbringung in dem Ferienhaus zu einem Tagessatz je 100 EUR ab. Den Gesamtbetrag von 6.200 EUR verlangte der Mieter von seiner Versicherung ersetzt. Diese hielt den Betrag jedoch für überhöht und erstattete daher nur einen Betrag von 4.000 EUR. Sie warf dem Mieter ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Der Mieter erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Zwar sei der Tagesmietpreis von 100 EUR für die Unterkunft angemessen. Jedoch müsse die Hausrats­ver­si­cherung nur die notwendigen Hotelkosten ersetzen. Der Ersatzanspruch beschränke sich daher nur auf die Kosten, die für die Anmietung einer angemessenen Ersatzwohnung entstehen. Dies wäre bereits zu einem Betrag von täglich 64,15 EUR möglich gewesen, so dass der Anspruch des Mieters durch die Zahlung der 4.000 EUR bereits erfüllt sei. Durch die Anmietung des teuren Hauses habe der Mieter gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Mieters.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Höchs­tent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihm stehe ein Anspruch auf die Höchs­tent­schä­digung und somit auf Zahlung weiterer 2.200 EUR zu. Denn die Hausrats­ver­si­cherung habe für den Versi­che­rungsfall den Ersatz von Hotelkosten für maximal 100 Tage bei einer Höchs­tent­schä­digung je Tag von 100 EUR versprochen.

Keine Erstattung von notwendigen Unter­brin­gungs­kosten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es unzutreffend, dass die entstandenen Unter­brin­gungs­kosten nur im Rahmen des Notwendigen zu erstatten seien. Doch selbst wenn, sei der Anspruch gegeben. Denn der Mieter habe die mit der Anmietung der Doppel­haus­hälfte verbundenen Kosten für erstat­tungsfähig halten dürfen. Zwar seien die versprochenen Hotelkosten von 100 EUR je Tag ausdrücklich als Höchs­tent­schä­digung bezeichnet. Das veranschaulicht dem Versi­che­rungs­nehmer aber nur, dass es sich dabei um eine Obergrenze handele. Konkrete Vorgaben, wonach sich der jeweils erstat­tungs­fähige Betrag im Einzelfall richten solle, enthalten die Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht. Es lasse sich aus ihnen insbesondere nicht entnehmen, dass der Versi­che­rungs­nehmer gehalten sei, eine seine üblichen Wohnver­hält­nissen entsprechende Ersatzbleibe zu wählen.

Keine Pflicht zur Wahl der günstigsten Alternative

Bei der Wahl der versicherten Möglichkeiten der Unterbringung sei der Versi­che­rungs­nehmer frei, so das Oberlan­des­gericht. Er dürfe sich deshalb bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Bedürfnissen und privaten Befind­lich­keiten leiten lassen. Er müsse grundsätzlich keinen Aufwand für eine Suche nach Alternativen betreiben und müsse insbesondere nicht die günstigste Alternative wählen. Der Versicherer sei dadurch ausreichend geschützt, dass die Kosten sowohl der Höhe als auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt seien.

Kein Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Aus den oben genannten Gründen ergebe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zudem, dass kein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht vorliege.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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