Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil11.09.2012
Ausrutscher im Speisesaal: Höhere Verkehrssicherungspflicht in einer Reha-KlinikJedoch: Nicht vor jeder Gefahr kann geschützt werden
Für den Betreiber einer Reha-Klinik bestehen höhere Anforderungen an der Verkehrssicherungspflicht. Jedoch kann nicht jede Gefahr eines Schadenseintritts beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Patient in einer Reha-Klinik behauptete zur Mittagszeit im Speisesaal auf einer feuchten Stelle ausgerutscht zu sein. Dabei sei sein bereits verletztes linkes Bein nochmals verletzt worden. Dies habe zu erheblichen Schmerzen und zu einer Folgeoperation geführt. Er habe zudem sein linkes Bein nicht mehr voll belasten können. Die feuchte Stelle sei aufgrund eines undichten Wasserschlauchs entstanden. Der Patient klagte nunmehr auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu, da der Klinikbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dieser legte daraufhin Berufung ein.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klinikbetreibers. Dem Patienten habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es habe nicht festgestellt werden können, dass der Klinikbetreiber seine Verkehrssicherung verletzt habe. Weder habe die Beweisaufnahme bestätigen können, dass die Feuchtigkeit auf eine Undichtigkeit eines Wasserschlauchs zurückzuführen, noch von einer Reinigung zurückgeblieben gewesen sei. Bleibe aber unklar, woher eine Nässe stamme, könne der Kläger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht nachweisen.
Beseitigung jeder Gefahr nicht möglich
Es sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass nicht jede abstrakte Gefahr beseitigt werden könne. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht möglich. Es müssen nur die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Komme es also in Fällen, in denen eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sei, ausnahmsweise doch zu einem Schaden, so müsse der Geschädigte den Schaden selbst tragen. Jedoch seien an einem Betreiber einer Reha-Klinik angesichts des Vorhandenseins von gehbehinderten Patienten höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)