18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15214

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil11.09.2012

Ausrutscher im Speisesaal: Höhere Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in einer Reha-KlinikJedoch: Nicht vor jeder Gefahr kann geschützt werden

Für den Betreiber einer Reha-Klinik bestehen höhere Anforderungen an der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Jedoch kann nicht jede Gefahr eines Schaden­s­ein­tritts beseitigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Patient in einer Reha-Klinik behauptete zur Mittagszeit im Speisesaal auf einer feuchten Stelle ausgerutscht zu sein. Dabei sei sein bereits verletztes linkes Bein nochmals verletzt worden. Dies habe zu erheblichen Schmerzen und zu einer Folgeoperation geführt. Er habe zudem sein linkes Bein nicht mehr voll belasten können. Die feuchte Stelle sei aufgrund eines undichten Wasserschlauchs entstanden. Der Patient klagte nunmehr auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Saarbrücken sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 € zu, da der Klinikbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dieser legte daraufhin Berufung ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klinik­be­treibers. Dem Patienten habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es habe nicht festgestellt werden können, dass der Klinikbetreiber seine Verkehrs­si­cherung verletzt habe. Weder habe die Beweisaufnahme bestätigen können, dass die Feuchtigkeit auf eine Undichtigkeit eines Wasserschlauchs zurückzuführen, noch von einer Reinigung zurückgeblieben gewesen sei. Bleibe aber unklar, woher eine Nässe stamme, könne der Kläger eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch den Beklagten nicht nachweisen.

Beseitigung jeder Gefahr nicht möglich

Es sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass nicht jede abstrakte Gefahr beseitigt werden könne. Eine Verkehrs­si­cherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht möglich. Es müssen nur die Sicher­heits­vor­keh­rungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Komme es also in Fällen, in denen eine Gefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten sei, ausnahmsweise doch zu einem Schaden, so müsse der Geschädigte den Schaden selbst tragen. Jedoch seien an einem Betreiber einer Reha-Klinik angesichts des Vorhandenseins von gehbehinderten Patienten höhere Anforderungen an die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zu stellen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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