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- NJW-RR 2014, 1305Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1305
- Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss07.06.2013, 16 O 8/13
Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss02.07.2014
Arzthaftung: Mit laienhafter Kenntnis eines Behandlungsfehlers beginnt Verjährungsfrist an zu laufenKenntnis von negativem Ausgang einer ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt nicht
Der Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt unter anderem mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Patient laienhaft Kenntnis von einem schuldhaften Behandlungsfehler erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt demgegenüber nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 verlor eine Frau nach einer eingeleiteten Operation ihr ungeborenes Kind. Im Januar 2007 machte sie dafür ihre Ärztin verantwortlich. Diese habe einen groben Behandlungsfehler begangen, als sie nach ärztlichen Untersuchungen im November und Dezember 2006 die stationäre Einweisung zur Durchführung eines Kaiserschnitts schuldhaft unterließ. Dadurch hätte das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden können. Die Frau machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Zudem erstattete sie Strafanzeige. Im Jahr 2013 beantragte die Frau schließlich Prozesskostenhilfe für eine Schadenersatzklage.
Landgericht bejahte Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche
Das Landgericht Saarbrücken lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Denn die Klage auf Zahlung von Schadenersatz sei aussichtslos gewesen, da mögliche Ansprüche verjährt gewesen seien. Die Frau sei bereits im Januar 2007 von einem schuldhaften Behandlungsfehler ausgegangen und hätte daher spätestens am 31.12.2010 ihre Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend machen müssen. Die Frau verteidigte sich dagegen mit dem Hinweis, dass sie erst nach Vorlage eines Gutachtens im Ermittlungsverfahren im Februar 2011 Kenntnis von einem groben Behandlungsfehler erlangt habe. Sie legte daher gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.
Oberlandesgericht sah ebenfalls Schadenersatzansprüche als verjährt an
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher das Rechtsmittel der Frau zurück. Der Durchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche habe die Einrede der Verjährung entgegengestanden. Es sei zutreffend gewesen, dass die Frau bereits im Januar 2007 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen maßgeblichen Kenntnisse für die Geltendmachung der Ansprüche besessen hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei die anwaltlich beratende Frau von einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherter medizinischer Erkenntnisse ausgegangen. Zudem sei sie laienhaft von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen.
Beginn der Verjährungsfrist aufgrund von laienhafter Kenntnis von Behandlungsfehlern
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts beginne die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers an zu laufen, wenn der Patient als medizinscher Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt schuldhaft von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich seien. Zudem müsse aufgrund der bekannten Tatsachen der Schluss naheliegen, dass das schuldhafte Fehlverhalten die Ursache für den eingetretenen Schaden ist.
Kenntnis vom negativen Behandlungserfolg sowie von der Schadensfolge unerheblich
Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich, ob der Patient Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung erlangt. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen könne in der Eigenart der Erkrankung oder in der schuldlosen Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen liegen. Das Wissen um die Verwirklichung des Krankheitsrisikos sei daher nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Patient wissen, dass sich das Behandlungsrisiko verwirklicht hat. Außerdem müsse ein Patient aus der Erheblichkeit einer Schadensfolge nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler ziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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