21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 19260

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Beschluss02.07.2014Oberlandesgericht Saarbrücken1 W 37/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1305Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1305
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss07.06.2013, 16 O 8/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss02.07.2014

Arzthaftung: Mit laienhafter Kenntnis eines Behand­lungs­fehlers beginnt Verjäh­rungsfrist an zu laufenKenntnis von negativem Ausgang einer ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt nicht

Der Schaden­ersatz­anspruch wegen eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers unterliegt der dreijährigen Verjäh­rungsfrist. Diese Frist beginnt unter anderem mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Patient laienhaft Kenntnis von einem schuldhaften Behand­lungs­fehler erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt demgegenüber nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 verlor eine Frau nach einer eingeleiteten Operation ihr ungeborenes Kind. Im Januar 2007 machte sie dafür ihre Ärztin verantwortlich. Diese habe einen groben Behandlungsfehler begangen, als sie nach ärztlichen Untersuchungen im November und Dezember 2006 die stationäre Einweisung zur Durchführung eines Kaiserschnitts schuldhaft unterließ. Dadurch hätte das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden können. Die Frau machte daher Schaden­er­satz­ansprüche geltend. Zudem erstattete sie Strafanzeige. Im Jahr 2013 beantragte die Frau schließlich Prozess­kos­tenhilfe für eine Schaden­er­satzklage.

Landgericht bejahte Verjährung möglicher Schaden­er­satz­ansprüche

Das Landgericht Saarbrücken lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe ab. Denn die Klage auf Zahlung von Schadenersatz sei aussichtslos gewesen, da mögliche Ansprüche verjährt gewesen seien. Die Frau sei bereits im Januar 2007 von einem schuldhaften Behand­lungs­fehler ausgegangen und hätte daher spätestens am 31.12.2010 ihre Schaden­er­satz­ansprüche gerichtlich geltend machen müssen. Die Frau verteidigte sich dagegen mit dem Hinweis, dass sie erst nach Vorlage eines Gutachtens im Ermitt­lungs­ver­fahren im Februar 2011 Kenntnis von einem groben Behand­lungs­fehler erlangt habe. Sie legte daher gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.

Oberlan­des­gericht sah ebenfalls Schaden­er­satz­ansprüche als verjährt an

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher das Rechtsmittel der Frau zurück. Der Durch­setz­barkeit der Schaden­er­satz­ansprüche habe die Einrede der Verjährung entge­gen­ge­standen. Es sei zutreffend gewesen, dass die Frau bereits im Januar 2007 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen maßgeblichen Kenntnisse für die Geltendmachung der Ansprüche besessen hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei die anwaltlich beratende Frau von einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behand­lungs­regeln oder gesicherter medizinischer Erkenntnisse ausgegangen. Zudem sei sie laienhaft von einem groben Behand­lungs­fehler ausgegangen.

Beginn der Verjäh­rungsfrist aufgrund von laienhafter Kenntnis von Behand­lungs­fehlern

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts beginne die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers an zu laufen, wenn der Patient als medizinscher Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt schuldhaft von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich seien. Zudem müsse aufgrund der bekannten Tatsachen der Schluss naheliegen, dass das schuldhafte Fehlverhalten die Ursache für den eingetretenen Schaden ist.

Kenntnis vom negativen Behand­lungs­erfolg sowie von der Schadensfolge unerheblich

Für den Beginn der Verjäh­rungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unerheblich, ob der Patient Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung erlangt. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen könne in der Eigenart der Erkrankung oder in der schuldlosen Unzuläng­lichkeit ärztlicher Bemühungen liegen. Das Wissen um die Verwirklichung des Krank­heits­risikos sei daher nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Patient wissen, dass sich das Behand­lungs­risiko verwirklicht hat. Außerdem müsse ein Patient aus der Erheblichkeit einer Schadensfolge nicht den Schluss auf einen Behand­lungs­fehler ziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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