21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Rostock Urteil25.10.2019

Haftung nach Verkehrsunfall: Zum Anspruch auf Schadensersatz bei Mitverschulden des nicht­an­ge­schnallten BeifahrersMitverursachung ist nicht nur nach unfallbedingten Verletzungen durch nicht angelegten Sicherheitsgurt zu bemessen

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird hat dieser grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch kann aber gemindert werden, sofern der Beifahrer nicht angeschnallt war. Das Mitverursachen ist jedoch nicht danach zu bemessen, welche unfallbedingten Verletzungen dem Beifahrer aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr muss eine Gesamt­be­trachtung der Schaden­s­ent­stehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Erst danach sind die Ansprüche um eine Mithaf­tungsquote zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Rostock hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Klägerin war zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug von der Kreisstraße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und die Klägerin erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen in Rostock. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Beklagten zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro an die Klägerin.

Klägerin verlangt weiteres Schmerzensgeld

Die Klägerin verlangte vom Beklagten und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 Euro sowie eine monatliche Schmer­zens­geldrente in Höhe von mindestens 500 Euro monatlich sowie den Ersatz ihres Verdien­st­ausfalls.

Klägerin war nicht angeschnallt - LG erachtet gezahltes Schmerzensgeld für ausreichend

Das Landgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicher­heits­gurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte. Das Landgericht erachtete deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für ausreichend und wies die Klage ab. Neben anderen Fragen sollte es in der Verhandlung über die Berufung der Klägerin insbesondere um die Rechtsfrage gehen, nach welchen Kriterien das Mitverschulden der Klägerin zu bewerten ist, die zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

OLG: Geltend gemachte Ansprüche sind zu 2/3 berechtigt

Das Oberlan­des­gericht Rostock erließ in der Sache ein Grundurteil, mit dem festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmer­zens­geldrente, Verdien­st­ausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagten durch eine Schmer­zens­geld­zahlung von 30.000 Euro die Ansprüche erfüllt hätten. Abweichend vom Landgericht entschied das Oberlan­des­gericht hingegen, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen sei, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr habe eine Gesamt­be­trachtung der Schaden­s­ent­stehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaf­tungsquote seien dann die Ansprüche zu kürzen.

Anteil des Unfall­ve­r­ur­sachers überwiegt deutlich

Vorliegend hat das Oberlan­des­gericht die Mitverursachung der Klägerin mit 1/3 bemessen, weil der Anteil des Unfall­ve­r­ur­sachers, der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % überschritten und eine Kurve geschnitten hatte, deutlich überwogen habe.

Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde gegebenenfalls die Überprüfung durch den Bundes­ge­richtshof herbeizuführen. Da die genauen gesund­heit­lichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienst­chancen noch nicht feststehen, wird das Oberlan­des­gericht weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock/ra-online (pm/kg)

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