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Dokument-Nr. 31065

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Urteil11.11.2021Oberlandesgericht Rostock17 Verg 4/21
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Oberlandesgericht Rostock Urteil11.11.2021

Direktvergabe der Luca-App durch das Land MV ist verga­be­rechts­widrig und damit unwirksam erfolgtDirektvergabe stellt Wettbe­wer­bs­verstoß dar

Das Oberlan­des­gericht Rostock hat auf Antrag einer deutschen Softwarefirma entschieden, dass der am 08. März 2021 zwischen dem Land MV und der Firma Culture4life geschlossene Vertrag über die Beschaffung der sogenannten Luca-App unwirksam sei. In der Direktvergabe liege ein Wettbe­wer­bs­verstoß, der die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge habe. Ein Antrag auf Gestattung der Fortführung des Vertrages wurde zurückgewiesen.

Aufgrund der infolge der Corona-Pandemie bestehenden nicht vorhersehbaren1 Dringlichkeit der Beschaffung der Kontakt­nach­ver­folgungs-App im März 2021 sei zwar eine Vergabe ohne vorherige europaweite Ausschreibung zulässig gewesen (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VGV), dennoch dürfe der Wettbewerb nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Einholung mehrerer Angebote trotz Dringlichkeit zumutbar

Auch im Falle bestehender unvor­her­sehbarer Dringlichkeit und daraus folgender Nichteinhaltung der Mindestfristen müsse immer so viel Wettbewerb wie möglich geboten werden. Vorliegend sei es zumutbar gewesen, zumindest mehrere Angebote einzuholen. Jedenfalls hätten die eigeninitiativ durch die Antragstellerin im Oktober 2020 an den zentralen Eingang der Staatskanzlei und erneut am 04.03.2021 per E-Mail an die Adresse der Minis­ter­prä­si­dentin des Landes MV eingereichten Angebote über die VIDA-App in die Auswah­l­ent­scheidung mit einbezogen werden müssen.

Land hätte elektronischen Postfächer überprüfen und Angebote berücksichtigen müssen

Dem Land habe es oblegen, diese selbst eingerichteten elektronischen Eingangs­post­fächer so zu verwalten, dass die E-Mails dem entsprechenden Verwal­tungs­vorgang zugeordnet werden und bei der Auswah­l­ent­scheidung Berück­sich­tigung finden können. Die VIDA-App sei auch grundsätzlich konkurrenzfähig und erfülle die Minde­st­an­for­de­rungen der Antragsgegnerin. Insbesondere verfüge die App über eine Schnittstelle zur Fachanwendung SORMAS. Diese diene der elektronischen Datenerfassung durch die Gesund­heit­sämter, um aufwändige analoge Übermittlungen abzukürzen und zu vereinfachen.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (pm/aw)

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