18.10.2024
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Dokument-Nr. 34044

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Beschluss25.03.2024Oberlandesgericht Rostock10 WF 29/24
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigslust, Beschluss14.02.2024, 28 F 202/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Rostock Beschluss25.03.2024

Keine Kosten­ent­scheidung vor Beendigung des Umgangs­ver­fahrensBeendigung durch Billigung eines Vergleichs, Umgangsregelung, Umgangs­aus­schluss oder Feststellung zur fehlenden Bedürftigkeit einer Regelung

Eine Kosten­ent­scheidung in einem Umgangs­ver­fahren erfordert dessen vorherige Beendigung. Das Verfahren kann nur durch die gerichtliche Billigung eines Umgangs­ver­gleichs, einer gerichtlichen Umgangsregelung, einem Umgangs­aus­schluss oder dadurch beendet werden, dass das Gericht feststellt, dass es keiner Umgangsregelung bedarf. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens vor dem Amtsgericht Ludwigslust im Jahr 2024 vereinbarten die Kindeseltern, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie für das Kind in Anspruch nehmen wollen. Die Vereinbarung wurde vom Gericht nicht gebilligt. Nachfolgend erfolgte die Kostenentscheidung des Gerichts. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Fehlen einer verfah­rens­be­en­denden Entscheidung

Das Oberlan­des­gericht Rostock entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die Kosten­ent­scheidung sei hier unzulässig, da es an einer verfah­rens­be­en­denden Entscheidung des Gerichts fehle. Ein Umgangsverfahren werde nur durch eine gerichtliche Billigung eines Umgangs­ver­gleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG), eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 BGB), einen gerichtlichen Umgangs­aus­schluss (§ 1684 Abs. 4 BGB) oder dadurch beendet, dass das Gericht feststellt, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung mehr bedarf. Keiner dieser Varianten liege hier vor. Bei einem Umgangs­ver­fahren handele es sich um ein amtswegiges Verfahren, welches nicht zur Disposition der Beteiligten stehe.

Keine Verfah­rens­be­en­digung durch Vereinbarung der Eltern

Durch die Vereinbarung der Eltern sei das Umgangs­ver­fahren nicht beendet worden, so das Oberlan­des­gericht. Denn insofern fehle es an der gerichtlichen Billigung und der Zustimmung der Verfah­rens­bei­ständin.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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