Oberlandesgericht Rostock Beschluss25.03.2024
Keine Kostenentscheidung vor Beendigung des UmgangsverfahrensBeendigung durch Billigung eines Vergleichs, Umgangsregelung, Umgangsausschluss oder Feststellung zur fehlenden Bedürftigkeit einer Regelung
Eine Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren erfordert dessen vorherige Beendigung. Das Verfahren kann nur durch die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs, einer gerichtlichen Umgangsregelung, einem Umgangsausschluss oder dadurch beendet werden, dass das Gericht feststellt, dass es keiner Umgangsregelung bedarf. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Ludwigslust im Jahr 2024 vereinbarten die Kindeseltern, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie für das Kind in Anspruch nehmen wollen. Die Vereinbarung wurde vom Gericht nicht gebilligt. Nachfolgend erfolgte die Kostenentscheidung des Gerichts. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Fehlen einer verfahrensbeendenden Entscheidung
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Die Kostenentscheidung sei hier unzulässig, da es an einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichts fehle. Ein Umgangsverfahren werde nur durch eine gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG), eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 BGB), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 BGB) oder dadurch beendet, dass das Gericht feststellt, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung mehr bedarf. Keiner dieser Varianten liege hier vor. Bei einem Umgangsverfahren handele es sich um ein amtswegiges Verfahren, welches nicht zur Disposition der Beteiligten stehe.
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Keine Verfahrensbeendigung durch Vereinbarung der Eltern
Durch die Vereinbarung der Eltern sei das Umgangsverfahren nicht beendet worden, so das Oberlandesgericht. Denn insofern fehle es an der gerichtlichen Billigung und der Zustimmung der Verfahrensbeiständin.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)