18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil07.07.2010

Fahrzeugschein im Handschuhfach deponiert - Versicherung muss trotzdem zahlenHandschuhfach war von außen nicht sichtbar

Ein Fahrzeughalter, dessen Auto geklaut wird, hat gegen die Kfz-Versicherung auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Kfz-Schein im Fahrzeuginneren aufbewahrt hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der spätere Kläger einen Ex-Army Pickup teilkas­ko­ver­sichert. Der Fahrzeugwert betrug 9.500 Euro. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Internet angeboten hatte, bemerkte er eines Sonntags, dass jemand am Zünd- und Türschloss manipuliert hatte. Einige Tage später war das Auto dann verschwunden.

Versicherung sieht Gefahrerhöhung durch Liegenlassen des Kfz-Scheins

Die Versicherung verweigerte dem Kunden unter anderem deshalb den Ausgleich des Schadens, weil dieser den Fahrzeugschein im Auto hatte liegen lassen. Darin liege eine Gefahrerhöhung, weil der Schein insbesondere die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland erleichtere.

Richter: Nur unerhebliche Gefahrerhöhung

Doch die Oldenburger Richter widersprachen der Assekuranz und gaben dem Kläger Recht. Sie verurteilten die Versicherung zur Zahlung von 9.500 EUR. Es handele sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrschein­lichkeit des Eintritts des Versi­che­rungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich gesteigert habe.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Der Kläger habe den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein - von außen nicht sichtbar - im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspreche einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahl­s­ent­schluss nicht ursächlich sei.

Quelle: ra-online, RAK Saarland, Oberlandesgericht Oldenburg (pt)

der Leitsatz

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10420

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI