Dokument-Nr. 23716
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- BGH zum Elternunterhalt bei Heimunterbringung: Unterhaltsbedarf eines sozialhilfebedürftigen Elternteils beschränkt sich auf ihm zumutbare einfache und kostengünstigste HeimunterbringungBundesgerichtshof, Beschluss07.10.2015, XII ZB 26/15
- Sohn muss Heimpflegekosten für ehemalige Lebensgefährtin des Vaters nicht zahlenSozialgericht Gießen, Urteil21.04.2015, S 18 SO 84/13
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss21.12.2016
Tochter haftet nach Unterzeichnung einer Kostenübernahmeerklärung für rückständige Heimkosten der verstorbenen MutterAusschlagen der Erbschaft ändert nichts an Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über die Wirksamkeit eines Schuldbeitritts eines Angehörigen zu einem Heimvertrag entschieden. Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600 Euro bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter vor Gericht argumentiert, dass sie nicht hafte, da sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift könne ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nach Auffassung der Tochter nicht.
OLG: Tochter ist zur Zahlung der Heimkosten verpflichtet
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte das Gericht nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige, so das Oberlandesgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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