21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss21.12.2016

Tochter haftet nach Unterzeichnung einer Kosten­übernahme­erklärung für rückständige Heimkosten der verstorbenen MutterAusschlagen der Erbschaft ändert nichts an Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat über die Wirksamkeit eines Schuldbeitritts eines Angehörigen zu einem Heimvertrag entschieden. Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kosten­übernahme­erklärung unterschrieben. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600 Euro bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter vor Gericht argumentiert, dass sie nicht hafte, da sie die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz vor. Nach dieser Vorschrift könne ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nach Auffassung der Tochter nicht.

OLG: Tochter ist zur Zahlung der Heimkosten verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unter­schriebenen Erklärung. Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz konnte das Gericht nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss23716

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI