18.10.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss25.04.2017

Essig und Salz als Pflanzen­schutz­mittel zur Unkraut­ver­nichtung gemäß Pflanzen­schutz­gesetz nicht verbotenLebensmittel sind nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflan­zen­ver­nichtung bestimmt

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Bei Inter­net­re­cherchen oder auf Nachfrage bei der Landwirtschafts­kammer wird jedoch darauf verwiesen, dass diese Mittel nach dem Pflanzen­schutz­gesetz verboten seien (§ 12 Absatz 2 PflSchG). Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat nun entschieden, dass weder Essig noch Salz Pflanzen­schutz­mittel sind und damit deren Einsatz zur Unkraut­ver­nichtung nicht nach dem Pflanzen­schutz­gesetz verboten ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verwal­tungs­behörde gegen einen Mann aus Brake, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100 Euro verhängt, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde.

Essig-Kochsalz-Gemisch stellt kein Pflan­zen­schutz­mittel im Sinne des Pflan­zen­schutz­ge­setzes dar

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlan­des­gericht Oldenburg an. Das Gericht gab dem Mann Recht und sprach ihn frei. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwal­tungs­be­hörden handelt es sich nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflan­zen­schutz­ge­setzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflan­zen­ver­nichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.

Nicht zu entscheiden hatte das Oberlan­des­gericht, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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