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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil26.11.2008

Keine Selbstbedienung bei Pflan­zen­schutz­mittelnBeratung durch sackundiges Verkaufs­personal erforderlich

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Berufung eines Betreibers von Gartencentern zurückgewiesen. Die Klage war auf die Feststellung gerichtet, bestimmte Pflan­zen­schutz­mittel entgegen dem geltenden Selbst­be­die­nungs­verbot im Pflan­zen­schutz­gesetz frei im Regalverkauf anbieten zu dürfen.

Der Kläger sah sich durch das generelle Selbst­be­die­nungs­verbot in rechtswidriger Weise in seiner Freiheit eingeschränkt, über den Vertrieb von Pflan­zen­schutz­mitteln im Rahmen seiner Freiheit zur Berufsausübung selbst zu entscheiden. Er machte geltend, das gesetzliche Verbot, Pflan­zen­schutz­mittel in Automaten oder im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen zu dürfen, sei zumindest hinsichtlich solcher Produkte überflüssig und unver­hält­nismäßig, die zu keinen oder jedenfalls nur bei grobem Missbrauch durch den Anwender zu Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für den Naturhaushalt führen können.

Ebenso wie zuvor das Verwal­tungs­gericht Gießen ist der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof dieser Argumentation in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass ein Großteil auch der für den Haus- und Klein­gar­ten­bereich zugelassenen Pflan­zen­schutz­mittel ein erhebliches Gefah­ren­po­tenzial für den Anwender und den Naturhaushalt in sich berge. Das mit einer zwingenden Beratungs­pflicht durch sachkundiges Verkaufs­personal verbundene gesetzliche Selbst­be­die­nungs­verbot begegne daher keinen rechtlichen Bedenken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des VGH Hessen vom 26.11.2008

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