18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6763

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Urteil20.05.2008Oberlandesgericht Oldenburg13 WF 93/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2008, 2138Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 2138
  • NJW 2008, 3508Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3508
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil20.05.2008

Keine Erstattung von Detektivkosten beim Einsatz von unzulässigen Ermitt­lungs­me­thoden

Nach einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg kann ein Kläger die Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros zur Vorbereitung einer Klage nicht ersetzt bekommen, wenn dieses sich unzulässiger Ermitt­lungs­me­thoden bedient hat. Zu solchen unzulässigen Ermitt­lungs­me­thoden zählt der Einsatz eines GPS-Senders.

Der Kläger war durch ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg zur Zahlung von Ehegat­ten­un­terhalt verurteilt worden. Zur Vorbereitung einer Klage auf Wegfall dieser Unter­halts­ver­pflichtung, beauftragte er dann ein Detektivbüro. Dieses sollte feststellen, ob die geschiedene Ehefrau in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft lebe. Eine solche kann nämlich, nach einer gewissen Verfestigung, zum Wegfall der Unter­halts­ver­pflichtung führen. Der Detektiv überwachte die geschiedene Ehefrau mit einem heimlich angebrachten GPS-Sender. Im anschließenden Prozess gegen die geschiedene Ehefrau auf Wegfall der Unter­halts­ver­pflichtung erkannte diese den Anspruch an. Der Kläger machte sodann die Kosten für die Einschaltung des Detektivs als allgemeine Kosten der Rechts­ver­folgung geltend.

Das Amtsgericht bestätige die Erfor­der­lichkeit der Detektivkosten, nicht jedoch die Kosten für den Geräteeinsatz des GPS-Senders, weil es sich um ein unzulässiges Beweismittel handele.

Über die Beschwerde beider Parteien entschied der 4. Senat für Familiensachen des Oberlan­des­ge­richts, dass die gesamten Detektivkosten nicht zu Lasten der geschiedenen Ehefrau festgesetzt werden können. Beim Einsatz eines GPS-Senders finde eine lückenlose Überwachung aller Fahrten statt. Eine so weitgehende Beobachtung stelle einen erheblichen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte allgemeine Persön­lich­keitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar. Die Erkenntnisse aus einer GPS-Überwachung seien daher prozessual nicht verwertbar. Da sich die Kosten gegenüber dem Aufwand für eine zulässige Ermitt­lungs­arbeit nicht trennen ließen, könnten die Detektivkosten insgesamt nicht zu Lasten der Beklagten festgesetzt werden.

Quelle: ra-online, OLG Oldenburg (pm)

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