18.10.2024
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Dokument-Nr. 4850

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil28.08.2007

Detektivkosten im Unter­halts­ver­fahren können nicht bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen berücksichtigt werden

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für einen Rechtsanwalt und für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem angestrebten, Unter­halts­zah­lungen betreffenden Prozess bei den außer­ge­wöhn­lichen Belastungen berücksichtigt werden können.

Der Hintergrund des Streitfalls ist der, dass der Kläger in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2001 u. a. Honorarkosten für einen Detektiv in Höhe von rd. 9.300,- DM geltend machte. Er gab dazu an, der Detektiv sei beauftragt worden festzustellen, ob die von dem Kläger seit 1993 geschiedene Ehefrau eine neue Beziehung eingegangen sei und daher eine Unter­halts­a­b­än­de­rungsklage anzustreben sei. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozess betreffend den Unterhalt entstünden grundsätzlich nicht zwangsläufig und lehnte die Berück­sich­tigung als außer­ge­wöhnliche Belastung ab.

Mit der beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz angestrengten Klage machte der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sei unstreitig, dass die Zwangs­läu­figkeit von Aufwendungen bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei. Auch Folgekosten eines Eheschei­dungs­ver­fahrens könnten nach Rechtsprechung und Litera­tur­meinung zwangsläufig sein. Hier seien die Detektivkosten in unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang mit der der Scheidung nachfolgenden Unter­halts­a­b­än­de­rungsklage zwangsläufig entstanden.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Aufwendungen für den angestrebten Unter­halts­a­b­än­de­rungs­prozess handele es sich ersichtlich nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Schei­dungs­ver­fahren zu sehen seien. Vielmehr handele es sich um eine völlig andere Angelegenheit, die außerhalb des Schei­dungs­ver­fahrens und ohne Mitwirkung des Famili­en­ge­richts geregelt werden könne und die darüber hinaus auch zu dem seinerzeitigen Schei­dungs­ver­fahren in keinem prozessualen Bezug stehe. Wenn demnach die Rechts­an­walts­kosten für den angestrebten Unter­halts­a­b­än­de­rungs­prozess selbst nicht als zwangsläufig im Sinne der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen anzusehen seien, komme auch eine Berück­sich­tigung der zur Vorbereitung eines solchen Prozesses aufgewendeten Detektivkosten als außer­ge­wöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs die Einschaltung eines Detektivs in Schei­dungs­ver­fahren durch eine Prozesspartei auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, in denen konkreter Anlass zu der Befürchtung bestehe, eine Partei werde ihren rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können. Nichts anderes könne für einen Prozess betreffend den Unterhalt nach der Ehescheidung oder für eine Unter­halts­a­b­än­de­rungsklage gelten, auch hier müsse die Einschaltung eines Detektivs auf Fälle außer­ge­wöhn­licher Beweis­si­tua­tionen beschränkt bleiben. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2007

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