Das OLG Koblenz hatte über die Erstattung von Detektivkosten zu entscheiden. Ein Mann (Beklagter) wurde von seiner ehemaligen Lebenspartnerin (Klägerin) vor dem Landgericht auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Die beiden hatten einen "Partnerschaftsvertrag" geschlossen, nachdem er ihr solange Unterhalt zahlen sollte, bis sie einen neuen Lebenspartner gefunden habe. Der Mann beauftragte daher einen Detektiv, der herausfand, dass die Frau einen neuen Partner hatte. Nach dem Partnerschaftsvertrag war er somit nicht mehr zur Zahlung verpflichtet.
Das Landgericht wies die Klage der Frau jedoch aus einem anderen Grund ab: Der "Partnerschaftsvertrag" war nämlich mangels Einhaltung der notariellen Form unwirksam und der Mann daher schon nicht verpflichtet, die Unterhaltszahlungen zu leisten. Eines Detektivs hätte es daher nicht bedurft.
Vor dem Oberlandesgericht Koblenz stritten die Parteien dann nochmals um die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten. Das Gericht entschied, dass die im Rechtsstreit unterlegene Klägerin die Kosten für den Detektiv tragen muss. Es begründete dies damit, dass der Mann vor Einschaltung der Detektei noch annehmen musste, vom Landgericht verurteilt zu werden, weil das Landgericht zunächst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte.
Die Erstattungsfähigkeit von streitigen Kosten hänge nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erweise, sondern werde dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerecht waren, führte das OLG Koblenz aus. Es reiche, wenn aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich sei. Eben das treffe hier angesichts des Umfangs der dem Beklagten drohenden Verurteilung zu.