21.11.2024
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Dokument-Nr. 4090

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss02.01.2007

Detektivkosten bei Streit zwischen Nicht-Eheleuten erstat­tungsfähig

Auch bei einem Streit innerhalb einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft können die Kosten für einen Detektiv als Prozesskosten erstat­tungsfähig sein. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Koblenz entschieden.

Das OLG Koblenz hatte über die Erstattung von Detektivkosten zu entscheiden. Ein Mann (Beklagter) wurde von seiner ehemaligen Lebenspartnerin (Klägerin) vor dem Landgericht auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Die beiden hatten einen "Partner­schafts­vertrag" geschlossen, nachdem er ihr solange Unterhalt zahlen sollte, bis sie einen neuen Lebenspartner gefunden habe. Der Mann beauftragte daher einen Detektiv, der herausfand, dass die Frau einen neuen Partner hatte. Nach dem Partner­schafts­vertrag war er somit nicht mehr zur Zahlung verpflichtet.

Das Landgericht wies die Klage der Frau jedoch aus einem anderen Grund ab: Der "Partner­schafts­vertrag" war nämlich mangels Einhaltung der notariellen Form unwirksam und der Mann daher schon nicht verpflichtet, die Unter­halts­zah­lungen zu leisten. Eines Detektivs hätte es daher nicht bedurft.

Vor dem Oberlan­des­gericht Koblenz stritten die Parteien dann nochmals um die Erstat­tungs­fä­higkeit der Detektivkosten. Das Gericht entschied, dass die im Rechtsstreit unterlegene Klägerin die Kosten für den Detektiv tragen muss. Es begründete dies damit, dass der Mann vor Einschaltung der Detektei noch annehmen musste, vom Landgericht verurteilt zu werden, weil das Landgericht zunächst einen Vergleichs­vor­schlag unterbreitet hatte.

Die Erstat­tungs­fä­higkeit von streitigen Kosten hänge nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erweise, sondern werde dadurch bestimmt, ob sie in voraus­schauender Betrachtung zweckgerecht waren, führte das OLG Koblenz aus. Es reiche, wenn aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich sei. Eben das treffe hier angesichts des Umfangs der dem Beklagten drohenden Verurteilung zu.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 91

1. Die Erstat­tungs­fä­higkeit von Detektivkosten ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie objektiv aus Rechtsgründen überflüssig waren (hier: Gericht übersieht zunächst die Formun­wirk­samkeit des Vertrages, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt). Maßgeblich ist allein, ob der Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftrags­er­teilung für erforderlich halten durfte.

2. Der Nachweis, dass die vertragliche Unter­halts­pflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen.

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