18.01.2025
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil30.05.2007

Wanze am Auto - Inhaber kann Auskunft verlangenOLG Koblenz zum Anspruch auf Benennung des Auftraggebers bei heimlich am Kfz angebrachtem Ortungsgerät

Wer eine von einer Detektei an seinem Auto angebrachte "Wanze" findet, kann von der Detektei verlangen, dass diese ihm den Auftraggeber benennt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Detektivbüro ein Ortungsgerät (GPS) an dem Auto eines Schmuckhändlers angebracht. Dieser verlangte, dass man ihm den Auftraggeber benenne. Das Büro wollte die Identität des Auftraggebers aber nicht bekannt geben.

Das Oberlan­des­gericht Koblenz verurteilte das Detektivbüro zur Auskunft­s­er­teilung. Das Anbringen des Ortungsgerätes verletze den Schmuckhändler in seinem infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stim­mungsrecht. Auch wenn andere Überwa­chungs­maß­nahmen fehlgeschlagen seien, dürfe nicht einfach eine "Wanze" eingesetzt werden. Soweit durch die Nennung des Auftraggebers das Vertrags­ver­hältnis zwischen der Detektei und dem Auftraggeber belastet werde, käme es hier darauf nicht an. Das Schutzbedürfnis des überwachten Schmuckhändlers sei "greifbar gewichtig".

In der Vorinstanz vor dem Landgericht Bad Kreuznach war der Schmuckhändler mit seiner Klage noch unterlegen. Diese lehnte den Auskunfts­an­spruch ab, gab aber einem Anspruch auf Unterlassung statt.

Quelle: ra-online

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