21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss21.03.2007

Verdacht auf Scheinehe - Behörde darf keine verdeckte Video­über­wachung durchführen oder GPS-Peilsender verwendenMaßnahmen verletzten allgemeines Persön­lich­keitsrecht und Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Eine Auslän­der­behörde darf bei Ermittlungen wegen des Verdachts der Scheinehe keine GPS-Peilsender und verdeckte Video­über­wachung einsetzen. Ein solches Vorgehen erklärte das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht für rechtswidrig. Für die Prüfung, ob ein Ausländer eine Aufent­halt­s­er­laubnis erhalten kann, dürfen nur gesetzlich zugelassene Infor­ma­ti­o­ns­quellen genutzt werden.

Die Antragstellerin ist bosnische Staats­an­ge­hörige und lebt seit 1993 in Deutschland. Sie ist seit 1999 mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet. Die Auslän­der­behörde lehnte es 2004 ab, die Aufent­halt­s­er­laubnis zu verlängern und forderte sie zur Ausreise auf, weil der Verdacht einer „Scheinehe“ bestehe. Dagegen hat sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. In diesem Verfahren teilte die Auslän­der­behörde mit, sie habe über eine private Detektei Ermittlungen anstellen lassen. Diese Ermittlungen hätten ergeben, dass die Eheleute nicht zusammenlebten. Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Ausrei­se­ver­pflichtung einstweilen auszusetzen, abgelehnt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat ihr im Beschwer­de­ver­fahren im Wesentlichen Recht gegeben. Die Auslän­der­behörde verletze das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persön­lich­keitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei beauftrage, u.a. eine verdeckte Video­über­wachung des Eingangs­be­reichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familien­an­ge­hörigen zu erfragen, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungs­über­wachung vorzunehmen. Weder das Bundesrecht noch das Hamburgische Landesrecht sähen eine gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen vor. Die Erkenntnisse, die die Auslän­der­behörde unter Verletzung individueller Rechte erlangt habe, dürften grundsätzlich weder im weiteren Verwal­tungs­ver­fahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.04.2007

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