Dokument-Nr. 27402
Permalink https://urteile.news/
- FamRZ 2018, 1577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1577
- MDR 2018, 999Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 999
- MMR 2019, 119Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2019, Seite: 119
- NJW 2018, 3261Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3261
- NJW-RR 2018, 1134Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1134
- NJW-Spezial 2018, 454Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 454
- ZUM 2018, 802Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2018, Seite: 802
- Landgericht Oldenburg, Beschluss09.04.2018, 5 O 483/18
- Streit um Schutzimpfung: Entscheidung kann bei gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern zum Wohl des Kindes auf einen Elternteil übertragen werdenBundesgerichtshof, Beschluss03.05.2017, XII ZB 157/16
- Kindesmutter kann Lebensgefährtin des Kindesvaters auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder in Anspruch nehmenOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss20.07.2021, 1 UF 74/21
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss24.05.2018
Sorgeberechtigter Elternteil kann ohne familiengerichtliche Übertragung der Befugnis nicht auf Löschung von Fotos des gemeinsamen Kindes auf Internetseiten klagenFotoveröffentlichung auf Webseite stellt Regelung von erheblicher Bedeutung dar
Die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer gewerblichen Internetseite stellt eine Regelung von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 BGB dar. In diesem Fall kann ein sorgeberechtigter Elternteil ohne familiengerichtliche Übertragung der Befugnis gemäß § 1628 BGB nicht auf Löschung der Fotos klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines sechsjährigen Mädchens waren geschieden, übten aber weiterhin bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind lebte mit der Mutter auf dem Bauernhof des neuen Partners der Mutter. Der neue Partner betrieb für den Bauernhof eine Webseite, die eindeutig werbenden Charakter hatte. Auf dieser Webseite wurden Fotos des Kindes veröffentlicht. Der Kindesvater war damit nicht einverstanden und beantragte für eine beabsichtigte Klage auf Löschung der Fotos Prozesskostenhilfe.
Landgericht weist Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück
Das Landgericht Oldenburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Der Vater sei nicht berechtigt, allein gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter im Internet gerichtlich vorzugehen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater sofortige Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Befugnis zur alleinigen Klageerhebung
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vater sei nicht befugt, allein im Namen der Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos gerichtlich vorzugehen. Denn dazu wäre entweder ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern gemäß § 1687 Abs. 1 BGB erforderlich oder dem Vater sei durch eine Entscheidung des Familiengerichts die Befugnis zur Klageerhebung gemäß § 1628 BGB übertragen worden. Es sei zu beachten, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes eine Regelung von erheblicher Bedeutung im Sinne beider Vorschriften darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27402
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.