21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss20.07.2021

Kindesmutter kann Lebensgefährtin des Kindesvaters auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung von Bildern ihrer Kinder in Anspruch nehmenÜbertragung der Ent­scheidungs­befugnis auf Kindesmutter entspricht Kindeswohl

Veröffentlicht die Lebensgefährtin des Kindesvaters ohne Zustimmung der Kindesmutter Bilder der minderjährigen Kinder in sozialen Netzwerken, so kann der Kindesmutter die alleinige Ent­scheidungs­befugnis zur Geltendmachung der Unter­lassungs­ansprüche gemäß § 1628 BGB übertragen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier Kinder im Alter von 11 Jahren lebten getrennt. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters nahm mit dessen Zustimmung von den Kindern Fotos auf und veröffentlichte diese Anfang des Jahres 2021 zu Werbezwecken für ihr Friseursalon auf ihren Facebook-Account. Die Kindesmutter, deren Einwilligung nicht eingeholt wurde, war damit nicht einverstanden. Sie beantragte daher beim Amtsgericht Düsseldorf ihr die alleinige Befugnis zur Geltendmachung von Unter­las­sungs­ansprüchen gegen die Lebensgefährtin des Kindesvaters zu übertragen. Das Amtsgericht folgte dem Antrag. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte an, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit selber Bilder der Kinder ohne seine Zustimmung in soziale Netzwerke veröffentlicht habe.

Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis auf Kindesmutter

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kindesmutter sei gemäß § 1628 BGB die Entscheidung über die Ausein­an­der­setzung mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters wegen der Veröf­fent­lichung der Bilder im Internet zu übertragen.

Kindesmutter bietet bessere Gewähr zur Berück­sich­tigung des Kindeswohls

Den Ausschlag für die Kindesmutter gebe der Umstand, so das Oberlan­des­gericht, dass diese im Gegensatz zum Kindesvater die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fotos durch die Lebensgefährtin und damit für eine entsprechende Wahrnehmung der Kindesbelange biete. Der Kindesvater habe nicht beachtet, dass auch die Kindesmutter gemäß § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 a) DSGVO in die Veröf­fent­lichung der Fotos habe zustimmen müssen.

Frühere Veröf­fent­lichung von Fotos durch Kindesmutter unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht den Einwand des Kindesvaters, die Kindesmutter habe in der Vergangenheit ohne seine Zustimmung Fotos der Kinder in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Denn es komme in Verfahren auf Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis allein auf die konkrete Angelegenheit an. Es spiele daher keine Rolle, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung eines Fotos des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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