21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil11.08.2015

15.000 Euro Schmerzens­geld­zahlung wegen Veröf­fent­lichung von porno­gra­phischen Fotomontagen im Internet gerechtfertigtGericht rügt schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechtes

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einen Mann aus Oldenburg verurteilt, seiner Schwägerin für die Veröf­fent­lichung pornografischer Fotomontagen im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu zahlen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen ihr Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen waren. Teilweise enthielten die Darstellungen sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin. Die Klägerin verdächtigte ihren Schwager, den Beklagten, und erstattete gegen ihn Strafanzeige. Im Zuge des polizeilichen Ermitt­lungs­ver­fahrens wurde das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Man beschlagnahmte mehrere Computer und Festplatten. Auf den Festplatten wurden etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin gefunden. Der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er behauptete, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Bisweilen habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen.

LG verurteilt Beklagten wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts zur Zahlung von Schmerzensgeld

Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Oldenburg, mit der sie ihren Schwager auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Anspruch nahm. Das Landgericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch und gelangte zu der Überzeugung, dass der Beklagte die Fotomontagen erstellt und im Internet veröffentlicht hatte. Es verurteilte ihn wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechtes der Klägerin zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 22.000 Euro.

OLG reduziert Höhe des Schmer­zens­geldes

Dagegen legte der Beklagte Berufung beim Oberlan­des­gericht Oldenburg ein. Er stritt den Tatvorwurf weiterhin ab und hielt die Beweiswürdigung des Landgerichts für falsch. Außerdem war er der Meinung, dass das zuerkannte Schmerzensgeld von 22.000 Euro viel zu hoch sei. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts und hielt den Beklagten ebenfalls für den Urheber der Fotomontagen. Es reduzierte das Schmerzensgeld jedoch auf 15.000 Euro, weil höhere Beträge in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt würden, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Inter­net­ver­öf­fent­lichung konkrete Beein­träch­ti­gungen (z.B. Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten habe. Das sei bei der Klägerin glück­li­cherweise nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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