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- Herabfallender Ast beschädigt Pkw - Stadt haftet wegen unzureichender Baumkontrolle und Verletzung der VerkehrssicherungspflichtenOberlandesgericht Hamm, Urteil31.10.2014, 11 U 57/13
- Privater Waldbesitzer haftet nicht für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden AstBundesgerichtshof, Urteil02.10.2012, VI ZR 311/11
- Bei fehlender Erkennbarkeit einer Baumschädigung durch Kontrolle besteht kein Schadensersatzanspruch wegen herabfallenden AstesLandgericht Wuppertal, Urteil13.06.2023, 4 O 3/22
Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung11.05.2017
Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht: Zur Haftung privater Baumbesitzer bei herabfallenden ÄstenPrivatleute müssen nur in angemessenen zeitlichen Abständen gründliche äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführen
Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes muss man daher darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Anders als Gemeinde und Städte, die verpflichtet sind, Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal zu überprüfen, sind die Anforderungen für Privatleute deutlich geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro.
Gutachten belegt Anzeichen für mögliche Instabilität
Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, dass die Hausverwaltung den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht habe. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Hausverwaltung deswegen fachmännischen Rat hätte einholen müssen.
Eigentümer muss grundsätzlich vom Baum ausgehende Gefahren unterbinden
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders und bestätigte die Klageabweisung der ersten Instanz. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.
Gründliche Sichtprüfung auf für Laien erkennbare Probleme ausreichend
Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne auch nur eine - gründliche - Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.
Instabilität der Rotbuche war für Laien nicht erkennbar
Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, so das Gericht. Die Frau nahm nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts ihre Berufung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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